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EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: Deutsche Börse AG

/ Erwerb eigener Aktien

Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. b) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 /

02.03.2026 / 10:56 CET/CEST
Veröffentlichung einer Zulassungsfolgepflichtmitteilung übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

Frankfurt am Main, 2. März 2026

Im Zeitraum vom 20. Februar 2026 bis einschließlich 27. Februar 2026 hat die Deutsche Börse AG insgesamt 419.000 Aktien im Rahmen ihres laufenden Aktienrückkaufprogramms erworben, das mit der Bekanntmachung vom 19. Februar 2026 gemäß Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014 angekündigt wurde.

Dabei wurden jeweils Aktien wie folgt erworben:

Datum                     Aktien (Stück)          Durchschnittskurs (EUR)

20.02.2026              121.000                   218,4861
23.02.2026               123.000                  220,4496
24.02.2026               100.000                  221,1886
25.02.2026               35.000                     219,4563
26.02.2026               20.000                     223,4615
27.02.2026               20.000                     230,9009

Die Gesamtzahl der im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms seit dem 20. Februar 2026 bis einschließlich 27. Februar 2026 gekauften Aktien beläuft sich damit auf 419.000 Aktien.

Der Erwerb der Aktien der Deutsche Börse AG erfolgt ausschließlich über die Börse im elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra) durch ein von der Deutsche Börse AG beauftragtes Kreditinstitut.

Die Deutsche Börse AG wird zudem auf ihrer Internetseite (https://www.deutsche-boerse.com/dbg-de/investor-relations/aktie-und-anleihen/aktienrueckkauf) regelmäßig über die Fortschritte des Aktienrückkaufs informieren.
 

02.03.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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6 Kommentare

  1. Interesting update on EQS-CMS: Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. b) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 /. Looking forward to seeing how this develops.

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