Listen to the article
Kernaussagen
🌐 Translate Article
📖 Read Along
💬 AI Assistant
TAG Immobilien AG
Hamburg
ISIN DE0008303504 / WKN 830350
Eindeutige Kennung des Ereignisses: DE0008303504-GMET-202605
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre* hiermit zu der am Mittwoch, dem 20. Mai 2026, 11:00 Uhr (MESZ), in der Patriotischen Gesellschaft von 1765, Trostbrücke 4 – 6, 20457 Hamburg, stattfindenden 143. ordentlichen Hauptversammlung der TAG Immobilien AG ein.
* Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird mitunter auf die gleichzeitige Verwendung geschlechterspezifischer Sprachformen verzichtet, sondern stattdessen zum Beispiel das generische Maskulinum verwendet; dabei gelten sämtliche Personenbezeichnungen jeweils gleichermaßen für alle Geschlechter. Die Wahl dieser verkürzten Sprachformen hat lediglich redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertungen.
Sämtliche Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats beabsichtigen, an der gesamten Hauptversammlung teilzunehmen.
I.
Tagesordnung
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2025, der Lageberichte für die TAG Immobilien AG und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB für das Geschäftsjahr 2025 Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen, weil der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss am 17. März 2026 bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Für die übrigen Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht das Gesetz generell lediglich die Information der Aktionäre durch die Möglichkeit zur Einsichtnahme und keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vor. Die Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
zugänglich. Sie liegen zudem in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2025 in Höhe von EUR 283.854.040,33 wie folgt zu verwenden:
Die Dividende wird nach Wahl des Aktionärs entweder (i) ausschließlich in bar oder (ii) in der zur Begleichung der Steuerschuld für die Dividendenzahlung ausreichenden Höhe in bar und für den verbleibenden Teil der Dividende in Form von Aktien der Gesellschaft („Aktiendividende“) oder (iii) für einen Teil der Aktien des Aktionärs in bar und für den anderen Teil als Aktiendividende geleistet. Die näheren Details dazu sind in einem gesonderten Dokument zur Information gemäß Art. 1 Abs. 4 lit. h), Abs. 5 Unterabs. 1 lit. g) Verordnung (EU) 2017/1129 dargelegt. Dieses Dokument ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter
zugänglich und enthält insbesondere Informationen über die Anzahl und die Art der Aktien und Ausführungen über die Gründe und die Einzelheiten des Aktienangebots. Die Fälligkeit der in bar zu leistenden Dividende wird im Hinblick auf die Möglichkeit der Aktionäre zur Ausübung ihres vorstehend beschriebenen Wahlrechts gemäß § 58 Abs. 4 Satz 3 AktG auf den 24. Juni 2026 festgelegt. Soweit die Aktionäre die Aktiendividende wählen, werden sie die neuen Aktien der Gesellschaft voraussichtlich ebenfalls am 24. Juni 2026 erhalten. Der Gewinnverwendungsvorschlag beruht auf den am Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses durch den Vorstand nach Kenntnis der Gesellschaft für das abgelaufene Geschäftsjahr 2025 dividendenberechtigten 188.976.377 Stückaktien. Sollte sich die Zahl dieser dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung ändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von EUR 0,40 je für das abgelaufene Geschäftsjahr 2025 dividendenberechtigter Stückaktie und im Übrigen den Vortrag auf neue Rechnung vorsieht. Auch für diesen angepassten Beschlussvorschlag gilt das Angebot, die Dividende statt in bar in Form von Aktien der Gesellschaft zu erhalten. Der auf nicht dividendenberechtigte Stückaktien entfallende Betrag wird in diesem Fall auf neue Rechnung vorgetragen. Da die Dividende für das Geschäftsjahr 2025 teilweise aus dem ausschüttbaren Gewinn und teilweise aus dem steuerlichen Einlagekonto der Gesellschaft im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes (nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen) ausgezahlt wird, unterliegt ein Anteil der Dividende, nämlich derjenige, der aus dem ausschüttbaren Gewinn ausgezahlt wird, grundsätzlich der regulären Dividendenbesteuerung und zwar unabhängig davon, welches Wahlrecht der Aktionär ausübt. Dieser zu versteuernde Anteil der vorgeschlagenen Dividende in Höhe von EUR 0,40 wird voraussichtlich EUR 0,17 je dividendenberechtigter Stückaktie betragen. Demnach wird sich der steuerfreie Anteil voraussichtlich auf EUR 0,23 belaufen. Von der Brutto-Dividende wird daher hinsichtlich des steuerpflichtigen Dividendenanteils die Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer einbehalten. Dies gilt sowohl für die Barausschüttung als auch, soweit die Dividende in Form von Aktien der Gesellschaft geleistet wird. Vorstand und Aufsichtsrat weisen darauf hin, dass sie die Aktiendividende nur anbieten und durchführen werden, wenn sie das nach pflichtgemäßer Bewertung unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre als sinnvoll erachten. Maßgeblich für diese Entscheidung wird insbesondere die Entwicklung des Aktienkurses der Gesellschaft im Verhältnis zu den jeweils aktuellen finanziellen Leistungskennzahlen sein. Sollten sich Vorstand und Aufsichtsrat gegen die Durchführung einer Aktiendividende entscheiden, werden sie zwar weiterhin der Hauptversammlung den oben genannten Beschlussvorschlag unterbreiten. Jedoch wird das Wahlrecht für die Auszahlung der Dividende in Aktien dann nicht bestehen bzw. entfallen und die Dividende wird ausschließlich in bar ausgezahlt werden. Die Auszahlung der Dividende würde dann unverzüglich nach einer solchen Entscheidung vorgenommen werden, spätestens aber am 24. Juni 2026. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 5. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026 sowie des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts; Wahl des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2026 Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, zu beschließen:
Es ist beabsichtigt, über die Tagesordnungspunkte 5.1 und 5.2 einzeln abstimmen zu lassen. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission auferlegt wurde. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 6. |
Wahlen zum Aufsichtsrat Die Amtszeiten der amtierenden Aufsichtsratsmitglieder Herr Olaf Borkers und Frau Prof. Dr. Kristin Wellner, welche jeweils die Aktionäre vertreten, enden mit Beendigung dieser Hauptversammlung. Es sind deshalb Wahlen zum Aufsichtsrat erforderlich. Herr Olaf Borkers steht für eine Wiederwahl zur Verfügung. An die Stelle von Frau Prof. Dr. Kristin Wellner soll Frau Prof. Dr. Marion Peyinghaus in den Aufsichtsrat gewählt werden. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 des Drittelbeteiligungsgesetzes und § 7 Abs. 1 der Satzung aus sechs Mitgliedern, von denen vier von den Aktionären und zwei von den Arbeitnehmern nach den §§ 4 ff. Drittelbeteiligungsgesetz gewählt werden, zusammen. Der Aufsichtsrat schlägt vor,
jeweils für die Zeit von der Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 31. Dezember 2028 endende Geschäftsjahr beschließt, als Vertreter der Aktionäre zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zu wählen. Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats beruhen auf den Empfehlungen des Personalausschusses und wurden auf der Grundlage der Anforderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der im Bundesanzeiger am 27. Juni 2022 bekannt gemachten Fassung („DCGK“) und unter Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung benannten Ziele abgegeben und streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Die Ziele und Kompetenzen, die der Aufsichtsrat gemäß Ziffer C.1 DCGK für die Zusammensetzung des Gremiums festgelegt hat, sind in der Erklärung zur Unternehmensführung veröffentlicht. Ferner hat sich der Aufsichtsrat bei den zur Aufsichtsratswahl vorgeschlagenen Kandidaten vergewissert, dass sie den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen den einzelnen zur Wahl stehenden Kandidaten einerseits und der TAG Immobilien AG, deren Konzernunternehmen, den Organen der TAG Immobilien AG oder einem wesentlich an der TAG Immobilien AG beteiligten Aktionär andererseits keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde. Wesentlich beteiligt in diesem Sinne sind solche Aktionäre, die direkt oder indirekt mehr als 10% der stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft halten. Herr Olaf Borkers war bis zum 30. September 2005 Finanzvorstand der TAG Immobilien AG. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats sind sowohl Herr Olaf Borkers als auch Frau Prof. Dr. Marion Peyinghaus als unabhängig im Sinne des DCGK einzustufen. Nach der Überzeugung des Aufsichtsrats sind die Mitglieder des Aufsichtsrats auch zukünftig in ihrer Gesamtheit im Sinne von § 100 Abs. 5 letzter Halbsatz AktG mit dem Sektor vertraut, in dem die Gesellschaft tätig ist. Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat als Einzelwahlen durchzuführen. Herr Olaf Borkers verfügt nach Einschätzung des Aufsichtsrats über den in § 100 Abs. 5 AktG für mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats geforderten Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung sowie darüber hinaus auch über den in § 100 Abs. 5 AktG für mindestens ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrats geforderten Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung. Der Aufsichtsrat geht in seiner derzeitigen Zusammensetzung davon aus, dass Herr Olaf Borkers im Falle seiner Wiederwahl durch die Hauptversammlung erneut für den Aufsichtsratsvorsitz kandidieren wird. Die Angaben zu Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG werden im Anschluss an die Tagesordnung im Abschnitt II. aufgeführt. Weitere Informationen zu den zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten, insbesondere jeweils einen Lebenslauf, der über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen Auskunft gibt und eine Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat enthält, finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 7. |
Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025 Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften haben gemäß § 162 AktG jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen. Gemäß § 120a Abs. 4 Satz 1 AktG beschließt die Hauptversammlung über die Billigung dieses nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt. Der Vergütungsbericht mit dem Vermerk über die Prüfung ist von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter
zugänglich. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den nach § 162 Aktiengesetz erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 zu billigen. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 8. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2025, über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2026, über die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die entsprechende Satzungsänderung Gemäß Hauptversammlungsbeschluss zu Tagesordnungspunkt 11 vom 16. Mai 2025 wurde der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 15. Mai 2028 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals, insgesamt höchstens um einen Betrag von EUR 35.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 35.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft zu erhöhen (“Genehmigtes Kapital 2025”). Der Vorstand wurde unter anderem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf neue Aktien nach näherer Maßgabe der Ermächtigung vom 16. Mai 2025 beschränkt auf zehn vom Hundert des Grundkapitals auszuschließen. Das Genehmigte Kapital 2025 wurde bislang in Höhe von EUR 12.478.291,00 ausgenutzt und besteht derzeit noch in Höhe von EUR 22.521.709,00. Um den Vorstand weiterhin in die Lage zu versetzen, genehmigtes Kapital in dem erforderlichen Umfang zur Stärkung der Eigenmittel der Gesellschaft für Barkapitalerhöhungen und für die Gewährung weiterer Aktiendividenden nutzen zu können, soll das bestehende Genehmigte Kapital 2025 aufgehoben und durch eine im Wesentlichen inhaltsgleiche und an die neue Grundkapitalziffer angepasste Ermächtigung ein neues genehmigtes Kapital 2026 geschaffen werden. Der Umfang des erbetenen Genehmigten Kapitals 2026 soll, wie das Genehmigte Kapital 2025, knapp 20 % des bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft betragen. Aufgrund des infolge der im vergangenen Geschäftsjahr durchgeführten Kapitalerhöhungen erhöhten Grundkapitals der Gesellschaft beträgt das erbetene Genehmigte Kapital 2026 damit EUR 37.800.000,00. Die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2026 soll erneut insgesamt auf 10 % des Grundkapitals beschränkt werden, und zwar unter Anrechnung von Aktien, die seit dem Datum dieser Hauptversammlung aufgrund einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben worden sind bzw. veräußert werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Der Vorstand hat gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der Bericht ist von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter
zugänglich und wird auch in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegen. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 9. |
Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden sowie Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und/oder Optionsschuldverschreibungen, über die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts, über die Neufassung des Bedingten Kapitals 2025 als Bedingtes Kapital 2026 sowie über die entsprechende Satzungsänderung Gemäß Hauptversammlungsbeschluss zu Tagesordnungspunkt 12 vom 16. Mai 2025 ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 15. Mai 2028 einmalig oder mehrmalig auf den Inhaber lautende Wandelschuldverschreibungen und/oder Optionsschuldverschreibungen (zusammen auch „Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 1.400.000.000,00 zu begeben. Zur Bedienung der Wandel- und/oder Optionsrechte wurde ein Bedingtes Kapital 2025 in Höhe von EUR 35.000.000,00 geschaffen. Die Ermächtigung soll durch eine im Wesentlichen inhaltsgleiche, aber an das infolge der im vergangenen Geschäftsjahr durchgeführten Kapitalerhöhungen erhöhte Grundkapital der Gesellschaft Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen ersetzt werden. Dadurch soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, Schuldverschreibungen wie bislang in Höhe von knapp 20 % des bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu begeben. Das erbetene Bedingte Kapital 2026 soll vor dem Hintergrund der im vergangenen Geschäftsjahr durchgeführten Kapitalerhöhungen EUR 37.800.000,00 betragen. Die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen soll weiterhin auf insgesamt 10 % des derzeitigen Grundkapitals beschränkt werden, und zwar unter Anrechnung von Aktien, die aufgrund einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben bzw. veräußert werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
Der Vorstand hat gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der Bericht ist von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter
zugänglich und wird auch in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegen. |
II.
Weitere Angaben zu
Punkt 6
der Tagesordnung (Wahlen zum Aufsichtsrat)
Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
Nachstehend sind für die unter Tagesordnungspunkt 6 a) bis d) zur Wahl für den Aufsichtsrat der Gesellschaft vorgeschlagenen Kandidaten deren Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. in den folgenden vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen aufgeführt:
Herr Olaf Borkers
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Keine Mandate
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Keine Mandate
Frau Prof. Dr. oec. Marion Peyinghaus
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Keine Mandate
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Verwaltungsratsmitglied der cctm real estate & infrastructure AG, Basel, Schweiz
III.
Weitere Angaben zur Einberufung
| 1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung EUR 189.034.941,00. Es ist eingeteilt in 189.034.941 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt im Grundsatz eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung somit 189.034.941. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung 58.564 eigene Aktien, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen. |
||||||||
| 2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet und ihren Anteilsbesitz ordnungsgemäß nachgewiesen haben. Hierfür reicht ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform (§ 126b BGB) durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis hat sich auf den Geschäftsschluss des 28. April 2026 (24:00 Uhr MESZ) (Nachweisstichtag) zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag müssen der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) bis spätestens zum 13. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der folgenden Kontaktmöglichkeiten zugehen:
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes können gemäß § 67c AktG grundsätzlich auch über Intermediäre an eine der vorstehenden Kontaktmöglichkeiten oder spätestens bis zum Ablauf des 13. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), (SWIFT Enrolment Market Deadline) über die nachstehende SWIFT-Adresse an die Gesellschaft übermittelt werden (Zugang bei der Gesellschaft maßgeblich):
Nach form- und fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes unter einer der oben genannten Kontaktmöglichkeiten werden den teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die für die Nutzung des passwortgeschützten HV-Portals („HV-Portal“) (siehe Abschnitt III.4. „Passwortgeschütztes HV-Portal“) unter
erforderlichen Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort) übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen direkt durch das depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut angefordert haben, brauchen daher nichts weiter zu veranlassen. Änderungen von Eintrittskartenbestellungen über Intermediäre über SWIFT müssen bis spätestens 19. Mai 2026, 12:00 Uhr (MESZ), (SWIFT Vote Market Deadline) bei der Gesellschaft eingegangen sein. Die zugeschickten bzw. am Versammlungsort hinterlegten Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts. |
||||||||
| 3. |
Bedeutung des Nachweisstichtags Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung. |
||||||||
| 4. |
Passwortgeschütztes HV-Portal Ab dem 29. April 2026 steht auf der Internetseite der Gesellschaft unter
das HV-Portal zur Verfügung. Über dieses HV-Portal können angemeldete Aktionäre (bzw. ihre Bevollmächtigten) gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren elektronisch eine Vollmacht erteilen, diese ändern oder widerrufen sowie elektronisch Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilen, ändern oder widerrufen (siehe hierzu im Einzelnen die nachfolgenden Abschnitte III.5. „Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten“ und III.6. „Verfahren für die Stimmabgabe durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter“). Die Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort) für die Nutzung des HV-Portals werden den Aktionären zusammen mit den Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt (siehe vorstehend unter Abschnitt III.2. „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“). Die Ausübung anderer als die vorgenannten Aktionärsrechte über das HV-Portal ist nicht möglich; insbesondere können über das HV-Portal weder Fragen eingereicht werden, noch Anträge gestellt oder Widerspruch gegen Beschlussfassungen der Hauptversammlung eingelegt werden und es wird auch keine Übertragung der Hauptversammlung in Bild und/oder Ton über das HV-Portal oder in sonstiger Weise erfolgen. |
||||||||
| 5. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, für Aktien der Gesellschaft, die ein Aktionär in unterschiedlichen Wertpapierdepots hält, jeweils einen eigenen Vertreter für die Hauptversammlung zu bestellen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Wird ein Intermediär im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine sonstige Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, so können abweichende Regelungen bestehen, die jeweils bei diesen zu erfragen sind. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, können zur Erteilung der Vollmacht das Formular verwenden, das den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit der Eintrittskarte übermittelt wird. Das Formular, mit dem der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt und angewiesen werden kann, wird ebenfalls zusammen mit der Eintrittskarte übermittelt. Entsprechende Formulare sind zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
zugänglich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht oder ihres Widerrufs gegenüber der Gesellschaft können auf einem der folgenden Wege übermittelt werden:
Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zugangs bei der Gesellschaft. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft können auch durch die persönliche Teilnahme des Aktionärs am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle erfolgen. Eine Vollmacht kann auch ab dem 29. April 2026 elektronisch über das HV-Portal unter
(siehe vorstehend unter Abschnitt III.4. „Passwortgeschütztes HV-Portal“) gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren bis spätestens zum 19. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), erteilt, geändert oder widerrufen werden. Die für die Nutzung des HV-Portals erforderlichen Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort) werden zusammen mit den Eintrittskarten nach form- und fristgerechter Anmeldung zugesandt. Die Nutzung des HV-Portals durch einen Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten erhält. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht oder ihres Widerrufs gegenüber der Gesellschaft können gemäß § 67c AktG grundsätzlich auch über Intermediäre an die vorgenannte Postanschrift oder E-Mail-Adresse, oder, bis spätestens zum 19. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), elektronisch über das HV-Portal, oder, bis spätestens zum 19. Mai 2026, 12:00 Uhr (MESZ), (SWIFT Vote Market Deadline) über die nachstehende SWIFT-Adresse an die Gesellschaft übermittelt werden (Zugang bei der Gesellschaft maßgeblich):
Auch im Fall einer Vollmachtserteilung sind die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes form- und fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Dies schließt – vorbehaltlich der vorgenannten Bedingungen für die Erteilung einer Vollmacht – eine Erteilung von Vollmachten nach der Anmeldung und dem Nachweis des Anteilsbesitzes nicht aus. |
||||||||
| 6. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zur Ausübung ihres Stimmrechts zu bevollmächtigten. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus und haben das Recht, Untervollmacht zu erteilen. Die Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie die Erteilung von Weisungen der Textform (§ 126b BGB). Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden ist, werden sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden Beschlussgegenständen der Stimme enthalten; dies gilt immer auch für sonstige Anträge. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen weder im Vorfeld der Hauptversammlung noch während der Hauptversammlung Aufträge zu Wortmeldungen, zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen. Das Vollmacht- und Weisungsformular für die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und die entsprechenden Erläuterungen sind auf der Eintrittskarte, die den Aktionären nach form- und fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft übermittelt wird, abgedruckt. Entsprechende Formulare sind zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
zugänglich. Die Erteilung der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, die Erteilung von Weisungen, ihre Änderung und ihr Widerruf müssen auf einem der folgenden Wege aus organisatorischen Gründen bis spätestens zum 19. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), der Gesellschaft zugehen:
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können auch ab dem 29. April 2026 über das HV-Portal unter
(siehe vorstehend unter Abschnitt III.4. „Passwortgeschütztes HV-Portal“) gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren bis spätestens zum 19. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), erteilt, geändert oder widerrufen werden. Nach Ablauf des 19. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), ist die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nur noch möglich, indem Aktionäre das den Stimmunterlagen beigefügte Formular ausfüllen und spätestens bis zur Eröffnung der Abstimmung in der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle abgeben. Die Erteilung der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, die Erteilung von Weisungen, ihre Änderung und ihr Widerruf können gemäß § 67c AktG grundsätzlich auch über Intermediäre an die vorgenannte Postanschrift oder E-Mail-Adresse oder bis spätestens zum 19. Mai 2026, 12:00 Uhr (MESZ), (SWIFT Vote Market Deadline) über die nachstehende SWIFT-Adresse an die Gesellschaft übermittelt werden (Zugang bei der Gesellschaft maßgeblich):
Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter schließt eine persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung nicht aus. Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter selbst oder durch einen anderen Bevollmächtigten teilnehmen und seine Aktionärsrechte ausüben, so gilt die persönliche Teilnahme beziehungsweise Teilnahme durch einen Bevollmächtigten als Widerruf der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Während der Hauptversammlung können vor Ort Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter unter anderem durch Nutzung des auf der Stimmkarte dafür vorgesehenen Formulars erteilt werden. Auch im Fall einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes form- und fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. |
||||||||
| 7. |
Rechte der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile alleine oder zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,00 erreichen (das entspricht 500.000 Stückaktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen sind schriftlich an den Vorstand zu richten und müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also der 19. April 2026 (24:00 Uhr MESZ). Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie Inhaber einer ausreichenden Anzahl von Aktien für die Dauer der gesetzlich angeordneten Mindestbesitzzeit von mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten und, soweit dem Antrag nicht entsprochen wird, auch bis zur Entscheidung des Gerichts über das Ergänzungsverlangen halten. Die Regelung des § 121 Abs. 7 AktG findet entsprechende Anwendung (§§ 122 Abs. 2, 122 Abs. 1 Satz 3, 122 Abs. 3 AktG sowie § 70 AktG). Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
bekanntgemacht und den Aktionären mitgeteilt. Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an die folgende Adresse zu übermitteln:
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen sowie Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern bzw. Prüfern des Nachhaltigkeitsberichts (Tagesordnungspunkte 5.1 und 5.2) und zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern (Tagesordnungspunkt 6) unterbreiten. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, d. h. bis spätestens zum 5. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), über eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten bei der Gesellschaft eingehen, werden unter den Voraussetzungen des § 126 AktG (ggf. in Verbindung mit § 127 AktG) auf der Internetseite der Gesellschaft unter
zugänglich gemacht:
Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung zu den Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls über die Internetseite der Gesellschaft unter
zugänglich gemacht. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden. Das Recht der teilnahmeberechtigten Aktionäre, auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft während der Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu Gegenständen der Tagesordnung zu stellen, bleibt unberührt. Auskunftsrecht gemäß § 131 AktG Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu stellen. Gemäß § 17 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Weitergehende Erläuterungen zu den in § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG genannten Rechten der Aktionäre stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
zur Verfügung. |
||||||||
| 8. |
Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124a AktG Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen sowie weitere Informationen nach § 124a AktG sind von der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
zugänglich. Die zugänglich zu machenden Unterlagen liegen darüber hinaus in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus.
Wenn sich Aktionäre für die Hauptversammlung anmelden und ihre Aktionärsrechte in Bezug auf die Hauptversammlung ausüben oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erhebt die Gesellschaft personenbezogene Daten über die Aktionäre und/oder ihre Bevollmächtigten, um den Aktionären und ihren Bevollmächtigten die Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf die Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Gesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten als verantwortliche Stelle unter Beachtung der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung („DS-GVO“) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit den personenbezogenen Daten und zu den Rechten der Aktionäre und/oder ihrer Bevollmächtigten gemäß der DS-GVO sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
zugänglich. |
Hamburg, im April 2026
TAG Immobilien AG
Der Vorstand
Den vollständigen Artikel hier lesen


5 Kommentare
Interesting update on EQS-HV: TAG Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2026 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG. Looking forward to seeing how this develops.
Solid analysis. Will be watching this space.
Great insights on Deutschland. Thanks for sharing!
Good point. Watching closely.
This is very helpful information. Appreciate the detailed analysis.