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EQS-News: Deutsche Post AG

/ Schlagwort(e): Aktienrückkauf

Bekanntgabe gemäß Art 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Del. VO (EU) 2016/1052 der Kommission (in der jeweils gültigen Fassung)

05.03.2026 / 16:02 CET/CEST
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

Corporate News

Information zum Aktienrückkaufprogramm
5. März 2026

Deutsche Post AG, Bonn, Deutschland

WKN: 555200

ISIN: DE0005552004

 

Bekanntgabe gemäß Art 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Del. VO (EU) 2016/1052 der Kommission (in der jeweils gültigen Fassung)

 

Der Vorstand der Deutsche Post AG hat am 31. Oktober 2025 beschlossen, neben dem im Februar 2022 beschlossenen Aktienrückkaufprogramm ein weiteres Aktienrückkaufprogramm im Hinblick auf Aktien der Deutsche Post AG durchzuführen und diese Aktien ausschließlich Führungskräften anzubieten, die am globalen Share Matching Plan teilnehmen. Im Rahmen dieses weiteren Aktienrückkaufprogramms werden bis zu 3 Mio. Aktien zu einem Gesamtkaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) von bis zu 150 Mio. Euro erworben. Der Rückkauf über die Börse startet am 6. März 2026 und endet spätestens am 20. April 2026.

Das Aktienrückkaufprogramm erfolgt auf Grundlage der Ermächtigung der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 2. Mai 2025, gültig bis zum 1. Mai 2030, nach der Aktien von bis zu 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Rückkauf bestehenden Grundkapitals erworben werden dürfen. Der Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den Durchschnittskurs der Aktien vor dem Stichtag um nicht mehr als 10% überschreiten und um nicht mehr als 20% unterschreiten. Der Durchschnittskurs ist der nicht volumengewichtete Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main an den letzten fünf Börsenhandelstagen. Der Stichtag ist der Tag des Erwerbs oder – falls früher – der Eingehung einer Verpflichtung zum Erwerb.

Das Aktienrückkaufprogramm mit einem Gesamtvolumen von bis zu 3 Mio. Aktien, dies entspricht bis zu ca. 0,26% des Grundkapitals der Gesellschaft, wird zwischen dem 6. März 2026 und spätestens dem 20. April 2026 auf Basis einer unwiderruflichen Vereinbarung durch einen unabhängigen Finanzdienstleister durchgeführt. Der Finanzdienstleister ist verpflichtet, den Erwerb im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zum Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung), der Delegierten Verordnung der Kommission (EU) 2016/1052 und auf Grundlage der zuvor genannten Hauptversammlungsermächtigung durchzuführen.

Darüber hinaus wird das Aktienrückkaufprogramm wie folgt ausgeführt:

1. Die Aktien werden zu Marktpreisen in Einklang mit den zuvor genannten Verordnungen erworben. Die Aktien werden nicht zu einem Kurs erworben, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses liegt oder (sollte dieser höher sein) über dem des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf den Handelsplätzen, auf denen der Kauf stattfindet.

2. Im Hinblick auf das Handelsvolumen wird das Unternehmen insbesondere nicht mehr als 25% des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz erwerben, in dem der Kauf erfolgt; diese Obergrenze wird auf beide Aktienrückkaufprogramme insgesamt angewendet. Der durchschnittliche tägliche Aktienumsatz wird berechnet auf Basis des durchschnittlichen täglichen Handelsvolumens der letzten 20 Börsenhandelstage vor dem Kauf.

 

Kontakt:

Martin Ziegenbalg
EVP Investor Relations
Tel.: +49 (0) 228 189 63000

Diese Mitteilung stellt, unabhängig von der Jurisdiktion, weder ganz oder teilweise ein Angebot noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf von Wertpapieren dar.

 

05.03.2026 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

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6 Kommentare

  1. Peter Schäfer am

    Interesting update on EQS-News: Bekanntgabe gemäß Art 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Del. VO (EU) 2016/1052 der Kommission (in der jeweils gültigen Fassung). Looking forward to seeing how this develops.

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