Die Europäische Kommission hat am 2. September 2026 Leitlinien zur Anwendung von Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) angenommen. Die Leitlinien betreffen missbräuchliches Verdrängungsverhalten (exclusionary conduct) durch marktbeherrschende Unternehmen.

Artikel 102 AEUV ist Teil des europäischen Primärrechts und untersagt Unternehmen mit einer marktbeherrschenden Stellung im Binnenmarkt, diese Stellung missbräuchlich auszunutzen, sofern der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden kann. Die Vorschrift unterscheidet in der Praxis zwischen verschiedenen Formen des Missbrauchs, darunter Verdrängungsmissbrauch, der sich gegen Wettbewerber richtet, und ausbeuterischer Missbrauch, der sich gegen Geschäftspartner oder Verbraucher richtet. Die nun beschlossenen Leitlinien konzentrieren sich auf die erste Kategorie.

Mit dem Dokument legt die Kommission fest, nach welchen Maßstäben sie die Anwendung von Artikel 102 AEUV auf Verdrängungsverhalten künftig auslegt. Leitlinien dieser Art binden die Kommission bei der eigenen Fallpraxis und dienen zugleich nationalen Wettbewerbsbehörden, Gerichten sowie Unternehmen als Orientierung dafür, wie die Vorschrift angewendet wird.

Die Leitlinien gelten unionsweit für alle Unternehmen, die im Binnenmarkt eine marktbeherrschende Stellung innehaben. Welche konkreten Branchen oder Geschäftspraktiken im Einzelnen von der neuen Auslegung erfasst werden, geht aus der Mitteilung der Kommission zur Annahme der Leitlinien nicht hervor.

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