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Oftmals sind dem Versicherungsschutz nicht nur die leiblichen Kinder zugehörig, sondern auch die Adoptiv-, Stief-, Pflege- und Enkelkinder, sofern sie in Ihrem Haushalt leben. Für eine Zeit von bis zu zwölf Monaten können Sie auch Au-pairs und Austauschschüler, die für eine kürzere Zeit in Ihrem Haushalt wohnen, in Ihre Haftpflichtversicherung aufnehmen.
Mit der Familienhaftpflicht sind Sie also auf der sicheren Seite. Diese sichert nicht nur Sie, sondern auch Ihre Kinder gegenüber den Schadensforderungen Dritter ab. Bis auf wenige Ausnahmen, wie oben erklärt, bleiben Ihre Kinder altersunabhängig mitversichert.
Es kann durchaus sinnvoll sein, trotz der Tatsache, dass Kinder bis zum 7. Lebensjahr als schuldunfähig gelten, solche Schäden als zusätzliche Leistung in den Versicherungsschutz aufzunehmen. In solch einem Einzelfall wird dann individuell entschieden, ob die Geschädigten einen Anspruch auf Schadensersatz haben. In diesem Kontext ist die erwähnte Aufsichtspflicht der Eltern und, ob diese eventuell verletzt wurde, entscheidend. Zusätzlich spielen das Alter und der individuelle Entwicklungsstand des Kindes eine besondere Rolle.
Eltern stehen dabei vor der herausfordernden Aufgabe, ein gesundes Gleichgewicht zwischen der Überwachung ihrer Kinder und dem Vertrauen, das sie schenken, zu finden. Dabei ist nicht nur das Alter von Bedeutung, sondern auch die charakterlichen Eigenschaften jedes Kindes. Diese kennen die Eltern in der Regel am besten. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass Sie als Eltern bei Ihren Kindern ein ausgeprägtes Bewusstsein für riskante Situationen schaffen, zum Beispiel für den Straßenverkehr oder das Spielen im Freien.
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