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Bis zum Jahr 2001 wurde der rechtliche Schutz bei Invalidität über ein duales System der Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente (EU-Rente) geregelt. Personen, die aufgrund von Krankheit oder Beeinträchtigung ihre professionelle Tätigkeit weniger als zur Hälfte ausführen konnten, waren Anspruchsberechtigte einer Berufsunfähigkeitsrente (BU-Rente). Die EU-Rente war indes für diejenigen vorgesehen, die gänzlich nicht mehr arbeitsfähig waren.
Zum 1. Januar 2001 entschied sich die Bundesregierung, dieses gesetzliche System aus Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente für Neurentner aufzulösen. An dessen Stelle trat die Erwerbsminderungsrente.
Ein maßgeblicher Unterschied der neuen Regelung zur vorherigen ist, dass der erlernte Beruf beim gesetzlichen Schutz nun keine Bedeutung mehr hat. Es ist ausschließlich relevant, ob Sie überhaupt noch irgendeiner Tätigkeit nachgehen können. Von einem Handwerker, der beispielsweise wegen einer Beinverletzung nicht mehr in seinem Beruf arbeiten kann, könnte verlangt werden, zu einem Bürojob umzuschulen, da in dem Fall die Erkrankung keine Auswirkungen hätte.
Die Zahlung der Erwerbsminderungsrente durch die deutsche Rentenversicherung wird in zwei Abstufungen gezahlt. Die volle Erwerbsminderungsrente steht Ihnen zu, wenn Sie nicht mehr als drei Stunden täglich in irgendeiner Berufstätigkeit arbeiten können. Diese Rente ist in ihrem Wert vergleichbar mit der vormaligen EU-Rente. Falls Sie jedoch zwischen drei und sechs Stunden täglich arbeiten können, würden Sie Anspruch auf die halbe Erwerbsminderungsrente haben.
Wenn Sie 2024 das Rentenalter erreichen, können Sie eine Altersrente beantragen. Eine Berufskrankheit kann Ihre Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigen, sodass Sie nicht mehr arbeiten können. In solchen Fällen wird die Erwerbsminderungsrente gezahlt. Sollte es Ihnen jedoch möglich sein, mehr arbeiten zu können, könnte dies den Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente beeinflussen.
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