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Eine Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht hat das OVG nicht zugelassen. Dagegen kann aber binnen eines Monats nach dem Urteil Beschwerde eingelegt werden.
Die Erdgasförderung in der Nordsee aus einem grenzüberschreitenden Erdgasfeld auf niederländischem und deutschem Staatsgebiet rund 20 Kilometer vor Borkum, ist seit Jahren hochumstritten.
Amt beteuert, bei Genehmigung alles richtig gemacht zu haben
In der Verhandlung warf die DUH dem LBEG unter anderem vor, die Auswirkungen der Gasförderung auf die Umwelt in deutschem Hoheitsgebiet nicht ausreichend nach deutschem Umweltrecht geprüft zu haben. So könnte der Bohrlärm etwa Schweinswale stören und das Produktionswasser der Bohrplattform, welches Schwermetalle wie Quecksilber enthalte, die Umwelt belasten. Laut DUH seien die Umweltauflagen im niederländischen Recht, beispielsweise zum Lärmschutz von Schweinswalen oder bei Grenzwerten von Schwermetallen, lockerer als die im deutschen Recht.
„Ich bin davon überzeugt, dass es korrekt war, was wir gemacht haben“, beteuerte hingegen ein Justiziar des LBEG vor Gericht. Man habe die Auswirkungen des Bohrvorhabens auf deutsches Hoheitsgebiet geprüft, sie seien jedoch nicht in dem Ausmaß gewesen, dass das Vorhaben nicht genehmigungsfähig gewesen wäre.
Dieser Einschätzung folgte auch der Senat bei seiner Entscheidung. In einer Mitteilung zur Urteilsbegründung teilte das Oberverwaltungsgericht mit, das Gericht sehe zwar das Risiko für Senkungen des Meeresbodens und Erdbeben infolge der Erdgasförderung, der Meeresnaturschutz und Schutzgebiete würden dadurch aber nicht maßgeblich beeinträchtigt, hieß es.
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6 Kommentare
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