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Aktien MediaAktien Media
Startseite»Weltwirtschaft»Die alte Leitlinie ist Geschichte. Neue Regeln gelten sofort.
Weltwirtschaft

Die alte Leitlinie ist Geschichte. Neue Regeln gelten sofort.

Aktien MediaVon Aktien Mediavor 2 TagenKeine Kommentare7.4k Aufrufe
Die alte Leitlinie ist Geschichte. Neue Regeln gelten sofort.
Illustration: Symbolbild Börse, keine Aufnahme eines bestimmten Unternehmens. View of Manhattan Financial District Skyline from Brooklyn Bridge Park — Demetri Andriani, CC BY-SA 4.0, via Wikimedia Commons.
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Die Europäische Kommission hat am 2. September 2026 Richtlinien zur Anwendung von Artikel 102 AEUV auf missbräuchliches Ausschlussverhalten durch marktbeherrschende Unternehmen angenommen. Mit der Veröffentlichung zieht die Kommission zugleich die Leitlinie von 2008 zu den Durchsetzungsprioritäten bei Artikel 82 des EG-Vertrags zurück, die zuletzt 2023 geändert worden war.

Die neuen Richtlinien sollen laut Kommission einen „modernen und ökonomisch fundierten Rahmen“ bieten, der sich auf die Rechtsprechung der EU-Gerichte stützt. Sie behandeln vier Verhaltenskategorien: Kampfpreise, Preis-Kosten-Scheren, Alleinbezugsvereinbarungen und Lieferverweigerung.

Konkret sollen die Leitlinien Unternehmen helfen einzuschätzen, ob sie allein oder gemeinsam mit anderen Unternehmen eine beherrschende Stellung in einem oder mehreren Märkten innehaben – ausdrücklich eingeschlossen sind dabei Ökosysteme und Anschlussmärkte. Zudem liefern sie Kriterien dafür, wann ein Verhalten von einem Wettbewerb nach Leistungsprinzip abweicht und zu Ausschlusswirkungen führt. Die Richtlinien legen ferner einen Analyserahmen für einzelne Verhaltensarten fest.

Ein weiterer Bestandteil betrifft Rechtfertigungsmöglichkeiten: Unternehmen können ihr Verhalten demnach damit begründen, dass es objektiv notwendig ist oder Effizienzgewinne erzeugt, die etwaige negative Effekte überwiegen und letztlich Verbrauchern zugutekommen.

Die Richtlinien richten sich an Unternehmen, die in der EU eine marktbeherrschende Stellung einnehmen oder einnehmen könnten, sowie an die Behörden und Gerichte, die Artikel 102 AEUV anwenden. Die bisherige Grundlage aus dem Jahr 2008 gilt mit der heutigen Annahme als zurückgezogen.

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