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IONOS Group SE
Montabaur
ISIN DE000A3E00M1
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2026
Übersicht mit Angaben gemäß § 125 Aktiengesetz in Verbindung mit
Tabelle 3 der Durchführungsverordnungen (EU) 2018/1212 (EU-DVO)
A. Inhalt der Mitteilung
| 1. |
Eindeutige Kennung des Ereignisses: Ordentliche Hauptversammlung der IONOS Group SE 2026 |
| 2. |
Art der Mitteilung: Einberufung der Hauptversammlung |
B. Angaben zum Emittenten
| 1. |
ISIN: DE000A3E00M1 |
| 2. |
Name des Emittenten: IONOS Group SE |
C. Angaben zur Hauptversammlung
| 1. |
Datum der Hauptversammlung: 19. Mai 2026 |
| 2. |
Uhrzeit der Hauptversammlung (Beginn): 11:00 Uhr (MESZ) |
| 3. |
Art der Hauptversammlung: Ordentliche Hauptversammlung |
| 4. |
Ort der Hauptversammlung: |
| 5. |
Aufzeichnungsdatum (Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag, sog. Technical Record Date): |
| 6. |
Internetseite zur Hauptversammlung/URL: |
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zur ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft ein.
Sie findet statt am
Dienstag, den 19. Mai 2026, ab 11:00 Uhr (MESZ)
in der Alten Oper,
Opernplatz 1,
Mozartsaal,
60313 Frankfurt am Main.
Tagesordnung
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern zum 31. Dezember 2025 (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuchs) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 Zu diesem Tagesordnungspunkt ist keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Die vorstehenden Unterlagen sind vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an und während der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter http://www.ionos-group.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2026.html zugänglich. Sie werden auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. |
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| 2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. |
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| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Einzelentlastung abstimmen zu lassen. |
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| 4. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026 und, für den Fall der Beauftragung einer prüferischen Durchsicht, des Prüfers für vor der ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2027 erstellte unterjährige Finanzberichte und Finanzinformationen sowie des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses – der Hauptversammlung vor, zu beschließen:
Über die vorstehenden Punkte 4.1 und 4.2 soll jeweils gesondert abgestimmt werden. |
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| 5. |
Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025 Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG einen Bericht über die im Geschäftsjahr 2025 den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt, der der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorgelegt wird. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt. Der Vergütungsbericht einschließlich des Prüfvermerks des Abschlussprüfers ist von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter http://www.ionos-group.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2026.html zugänglich. Der Vergütungsbericht wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 zu billigen. |
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| 6. |
Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 2026 (Genehmigtes Kapital 2026) mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses und entsprechende Satzungsänderung Die Satzung der Gesellschaft enthält in § 4 Nummer 3 das Genehmigte Kapital 2023, das am 31. August 2026 ausläuft. Von dieser Ermächtigung ist bislang kein Gebrauch gemacht worden. Vorstand und Aufsichtsrat halten es zur Wahrung der Flexibilität der Gesellschaft für angezeigt, ein neues Genehmigtes Kapital 2026 zu schaffen, so dass der Vorstand auch nach dem 31. August 2026 ermächtigt ist, das Grundkapital der Gesellschaft durch die Ausgabe von neuen Stückaktien gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: |
| a) |
Erteilung einer Ermächtigung zur Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2026 mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses und entsprechende Satzungsänderung Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital mit Wirkung ab dem 1. September 2026 bis zum 31. August 2029 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und/ oder Sacheinlagen um bis zu insgesamt EUR 70.000.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2026). Die Ermächtigung kann einmalig oder mehrmals und auch in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats hiervon und von § 60 Abs. 2 AktG abweichend festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn eines bereits abgelaufenen Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen. Grundsätzlich ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Bei Bareinlagen können die neuen Aktien vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch von einem oder mehreren Kreditinstituten bzw. einem anderen die Voraussetzungen des Art. 5 SE-VO i.V.m. § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie ausschließlich den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
Die Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss unter lit. a) bis lit. e) sind insgesamt auf einen Betrag von bis zu 20 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals 2026 oder – falls dieses geringer ist – des bei Beschlussfassung über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026 vorhandenen Grundkapitals beschränkt. Auf diese Höchstgrenze von 20 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in direkter oder sinngemäßer Anwendung von Art. 5 SE-VO i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts begeben werden, sowie derjenige anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf eigene Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. |
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| b) |
§ 4 der Satzung wird in der Nummer 3 wie folgt neu gefasst: „3. Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital mit Wirkung ab dem 1. September 2026 bis zum 31. August 2029 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und/ oder Sacheinlagen um bis zu insgesamt EUR 70.000.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2026). Die Ermächtigung kann einmalig oder mehrmals und auch in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats hiervon und von § 60 Abs. 2 AktG abweichend festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn eines bereits abgelaufenen Geschäftsjahres, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, an am Gewinn teilnehmen. Grundsätzlich ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Bei Bareinlagen können die neuen Aktien vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch von einem oder mehreren Kreditinstituten bzw. einem anderen die Voraussetzungen des Art. 5 SE-VO i. V. m. § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie ausschließlich den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
Die Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss unter lit. a) bis lit. e) sind insgesamt auf einen Betrag von bis zu 20 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals 2026 oder – falls dieses geringer ist – des bei Beschlussfassung über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026 vorhandenen Grundkapitals beschränkt. Auf diese Höchstgrenze von 20 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in direkter oder sinngemäßer Anwendung von Art. 5 SE-VO i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts begeben werden, sowie derjenige anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf eigene Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.“ |
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| c) |
Ermächtigung des Aufsichtsrats zur Satzungsanpassung Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Nummern 1 bis 3 des § 4 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026 anzupassen und, falls das Genehmigte Kapital 2026 bis zum 31. August 2029 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, § 4 Nummer 3 der Satzung nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. |
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| d) |
Anweisung an den Vorstand Der Vorstand wird angewiesen, die Satzungsänderung gemäß vorstehender lit. b) zur Schaffung des Genehmigten Kapitals 2026 zum 1. September 2026 zur Eintragung im Handelsregister anzumelden. |
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| e) |
Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 AktG (Tagesordnungspunkt 6) Der Vorstand hat gemäß Art. 5 SE-VO i.V.m § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die in Punkt 6 der Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und zum vorgeschlagenen Ausgabebetrag erstattet. Der Bericht ist vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter https://www.ionos-group.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2026.html zugänglich. Er wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. |
| 7. |
Beschlussfassung über die Erteilung einer Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Options- oder Wandelschuldverschreibungen nebst gleichzeitiger Schaffung eines bedingten Kapitals 2026 (Bedingtes Kapital 2026) und entsprechende Satzungsänderung Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 15. Mai 2023 unter Tagesordnungspunkt 4 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen läuft am 31. August 2026 aus. Von dieser Ermächtigung ist bislang kein Gebrauch gemacht worden. Zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Kapitalausstattung soll der Vorstand erneut und in vergleichbarem Umfang zur Begebung von Options- und Wandelschuldverschreibungen ermächtigt und mit Wirkung ab dem 1. September 2026 ein neues Bedingtes Kapital 2026 beschlossen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: |
| a) |
Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Options- oder Wandelschuldverschreibungen
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| b) |
Schaffung eines Bedingten Kapitals 2026 Das Grundkapital wird um bis zu EUR 70.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 70.000.000 neuen, auf den Namen lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2026). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Namen lautender Stückaktien bei Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten (oder bei Erfüllung entsprechender Wandlungspflichten) oder bei Ausübung eines Wahlrechts der Gesellschaft, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren, an die Inhaber von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 19. Mai 2026 in der Zeit vom 1. September 2026 bis zum 31. August 2029 von der Gesellschaft oder einer nachgeordneten Konzerngesellschaft ausgegeben oder garantiert werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Options- oder Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle der Begebung von Schuldverschreibungen, die mit Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder -pflichten ausgestattet sind, gemäß dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 19. Mai 2026 und nur insoweit durchzuführen, wie von Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird oder zur Wandlung verpflichtete Inhaber oder Gläubiger von Schuldverschreibungen ihre Verpflichtung zur Wandlung erfüllen oder soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren, und soweit jeweils nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. Die ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien hiervon und auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG, auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. |
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| c) |
§ 4 der Satzung wird in der Nummer 4 wie folgt geändert: „4. Das Grundkapital ist um bis zu EUR 70.000.000,00 eingeteilt in bis zu 70.000.000 auf den Namen lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2026). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber oder Gläubiger von Options- oder Wandlungsrechten oder die zur Wandlung Verpflichteten aus ausgegebenen Options- oder Wandelanleihen, die von der Gesellschaft oder einer nachgeordneten Konzerngesellschaft der Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch Hauptversammlungsbeschluss vom 19. Mai 2026 in der Zeit vom 1. September 2026 bis zum 31. August 2029 ausgegeben oder garantiert werden, von ihren Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, soweit sie zur Wandlung verpflichtet sind, ihre Verpflichtung zur Wandlung erfüllen, oder, soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren, soweit nicht jeweils ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Options- oder Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien hiervon und auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG, auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.“ |
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| d) |
Ermächtigung des Aufsichtsrats zur Satzungsanpassung Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Nummern 1, 2 und 4 des § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Falle der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraumes sowie im Falle der Nichtausnutzung des bedingten Kapitals nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder für die Erfüllung von Wandlungspflichten. |
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| e) |
Anweisung an den Vorstand Der Vorstand wird angewiesen, die Satzungsänderung gemäß vorstehender lit. c) zur Schaffung eines Bedingten Kapitals 2026 zum 1. September 2026 zur Eintragung im Handelsregister anzumelden. |
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| f) |
Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 221 Abs. 4 S. 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG (Tagesordnungspunkt 7) Der Vorstand hat gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die in Punkt 7 der Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und zum vorgeschlagenen Ausgabebetrag erstattet. Der Bericht ist vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter https://www.ionos-group.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2026.html zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. |
| 8. |
Beschlussfassung über die Erteilung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien auch unter Ausschluss eines Andienungsrechts und zu deren Verwendung auch unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre sowie über die Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung Die von der außerordentlichen Hauptversammlung am 26. Januar 2023 unter Tagesordnungspunkt 7 gemäß Art. 5 SE-VO i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien sowie zur Einziehung erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung läuft am 31. August 2026 aus. Daher soll eine neue Ermächtigung zum Erwerb auch unter Ausschluss eines Andienungsrechts und zur Verwendung eigener Aktien nach Art. 5 SE-VO i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG mit der Möglichkeit zum Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre sowie zur Einziehung erworbener eigener Aktien und zur Kapitalherabsetzung beschlossen werden. Die neue Ermächtigung soll mit Wirkung ab dem 1. September 2026 erteilt und bis zum 31. August 2029 befristet sein. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: |
| a) |
Erneute Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien auch unter Ausschluss eines Andienungsrechts und zu deren Verwendung auch unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre sowie zur Einziehung erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung
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| b) |
Bericht des Vorstands über den Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts der Aktionäre beim Erwerb eigener Aktien sowie den Ausschluss des Bezugsrechts bei der Verwendung zurückerworbener eigener Aktien gemäß Art. 5 SE-VO i.V.m §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG (Tagesordnungspunkt 8) Der Vorstand hat gemäß Art. 5 SE-VO i.V.m §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die in Punkt 8 der Tagesordnung vorgeschlagenen Ermächtigungen zum Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts der Aktionäre beim Erwerb eigener Aktien sowie den Ausschluss des Bezugsrechts bei der Verwendung zurückerworbener eigener Aktien erstattet. Der Bericht ist vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter https://www.ionos-group.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2026.html zugänglich. Er wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. |
I. Teilnahme an der Hauptversammlung
| 1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte |
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital der Gesellschaft auf EUR 140.000.000,00. Es ist eingeteilt in 140.000.000 auf den Namen lautende nennwertlose Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich somit auf 140.000.000. Die Gesamtzahl der Stimmrechte schließt die im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung gehaltenen 3.153.361 eigenen Aktien ein, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen.
Unter Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschlussvorschlag unterbreitet und ist somit auch keine Abstimmung vorgesehen (zur Erläuterung siehe dort). Die vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 4 sowie zu den Tagesordnungspunkten 6 bis 8 haben verbindlichen Charakter, die vorgesehene Abstimmung zum Tagesordnungspunkt 5 hat empfehlenden Charakter. Die Aktionäre können bei sämtlichen Abstimmungen jeweils mit „Ja“ (Befürwortung) oder „Nein“ (Ablehnung) abstimmen oder auf eine Stimmabgabe verzichten.
| 2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und technisch maßgeblicher Bestandsstichtag |
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 12. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft angemeldet haben und am Tage der Hauptversammlung im Aktienregister als Aktionäre der Gesellschaft eingetragen sind. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit der Anmeldung ist deren Zugang.
Die Anmeldung kann über das Aktionärsportal, das über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.ionos-group.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2026.html
erreichbar ist, gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten Verfahren erfolgen. Aktionäre, die die Anmeldung über das Aktionärsportal vornehmen möchten, benötigen hierfür ihre Aktionärsnummer und das zugehörige Zugangspasswort.
Aktionäre, die sich für den elektronischen Einladungsversand registriert haben, verwenden hierzu ihr selbst gewähltes Zugangspasswort.
Alle übrigen Aktionäre, die im Aktienregister verzeichnet sind, erhalten ihre Aktionärsnummer und ein zugehöriges Zugangspasswort mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung per Post zugesandt.
Die Anmeldung kann auch über einen der folgenden Kontaktwege (postalische Anschrift, E-Mail-Adresse) zugehen.
Ein Formular, das hierfür verwendet werden kann, ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.ionos-group.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2026.html
abrufbar.
Die Anmeldung kann gemäß § 67c AktG über Intermediäre an eine der oben genannten Adressen bzw. über die unten genannte SWIFT-Adresse bis spätestens 12. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ) (Zugang maßgeblich), an die Gesellschaft übermittelt werden. Aktionärinnen und Aktionäre, die diese Möglichkeit nutzen möchten, werden gebeten, sich hierzu an ihren jeweiligen Letztintermediär, z. B. ihre Depotbank, zu wenden.
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SWIFT: CMDHDEMMXXX; Instruktionen gemäß ISO 20022 Autorisierung über SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich |
Nähere Hinweise zum Anmeldeverfahren entnehmen Sie bitte den Hinweisen auf der Einladungsmail bzw. -schreiben oder den diesbezüglichen Angaben im Internet unter
https://www.ionos-group.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2026.html
Mit der Anmeldung kann der Aktionär eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung anfordern. Aktionäre, die sich über das Aktionärsportal, das über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.ionos-group.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2026.html
erreichbar ist, anmelden, haben die Möglichkeit, sich ihre Eintrittskarte unmittelbar selbst auszudrucken, bzw. sich diese per E-Mail zusenden zu lassen. Wir bitten unsere Aktionäre, die Eintrittskarten zur Hauptversammlung mitzubringen. Der Erhalt und die Vorlage einer Eintrittskarte sind jedoch keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und der Ausübung des Stimmrechts, sondern dienen lediglich der leichteren organisatorischen Abwicklung. Die Stimmkarten werden vor der Hauptversammlung am Versammlungsort ausgehändigt.
Maßgeblich für das Stimmrecht ist der im Aktienregister eingetragene Bestand am Tag der Hauptversammlung. Aus abwicklungstechnischen Gründen werden vom 13. Mai 2026, 00:00 Uhr (MESZ) bis zum Tag der Hauptversammlung (einschließlich) keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen werden. Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenanntes Technical Record Date) ist daher der 12. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ).
| 3. |
Freie Verfügbarkeit der Aktien |
Aktionäre können über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung frei verfügen. Für ihr Recht zur Teilnahme und das Stimmrecht ist jedoch entscheidend, dass die Aktionäre am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister als Aktionäre der Gesellschaft eingetragen sind. Für den Umfang ihres Stimmrechts ist der im Aktienregister eingetragene Bestand am Tag der Hauptversammlung maßgeblich.
Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder den weisungsgebundenen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen.
Auch im Fall der Bevollmächtigung bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär oder durch den Bevollmächtigten sowie der Eintragung des Aktionärs im Aktionärsregister (siehe dazu oben unter I.2).
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB) oder sind über das Aktionärsportal, das über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.ionos-group.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2026.html
erreichbar ist, vorzunehmen, wenn keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird. Sie können der Gesellschaft über das Aktionärsportal, das über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.ionos-group.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2026.html
erreichbar ist, gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten Verfahren übermittelt werden. Dafür verwenden Aktionäre ihre Zugangsdaten.
Für die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung stehen auch die folgenden Adressen (postalische Anschrift, E-Mail-Adresse) zur Verfügung:
Die Erteilung einer Vollmacht bzw. deren Widerruf kann gemäß § 67c AktG über Intermediäre an eine der oben genannten Adressen bzw. über die unten genannte SWIFT-Adresse, an die Gesellschaft übermittelt werden. Aktionärinnen und Aktionäre, die diese Möglichkeit nutzen möchten, werden gebeten, sich hierzu an ihren jeweiligen Letztintermediär, z.B. ihre Depotbank, zu wenden.
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SWIFT: CMDHDEMMXXX; Instruktionen gemäß ISO 20022 Autorisierung über SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich |
Mit der Eintrittskarte erhalten die Aktionäre ein Vollmachtsformular, das zur Vollmachtserteilung verwendet werden kann. Das Vollmachtsformular wird den Aktionären auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und ist außerdem im Internet unter
https://www.ionos-group.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2026.html
abrufbar. Die Aktionäre werden gebeten, eine Vollmacht vorzugsweise mittels des von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulars zu erteilen. Die Verwendung des Formulars ist nicht verpflichtend.
Für die Erteilung von Vollmachten an Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder sonstige Personen nach § 135 Abs. 8 AktG, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten und deren Widerruf sowie die entsprechenden Nachweise gegenüber der Gesellschaft gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG, sowie unter Umständen ergänzende, von den zu Bevollmächtigenden aufgestellte Anforderungen. Wir bitten unsere Aktionäre, sich insoweit mit den jeweils zu Bevollmächtigenden abzustimmen.
Die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung per Post und über das unter der oben genannten Internetadresse erreichbare Aktionärsportal wird berücksichtigt, soweit sie bis zum 18. Mai 2026, 18:00 Uhr (MESZ), erfolgt. Für die Übermittlung des Nachweises per Post ist der Eingang an der oben genannten Adresse maßgeblich. Die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung an die oben genannte E-Mailadresse kann bis zum Beginn der Hauptversammlung vorgenommen werden.
Am Tag der Hauptversammlung stehen für die Erteilung, den Nachweis und den Widerruf der Bevollmächtigung auch die Ein- und Ausgangskontrollen zur Hauptversammlung in der Alten Oper, Opernplatz 1, 60313 Frankfurt am Main, zur Verfügung. Die Gesellschaft hält für die Aktionäre vorbereitete Widerrufsformulare bereit.
Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter mit der Ausübung ihres Stimmrechts zu bevollmächtigen. Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Weisungen zu Verfahrensfragen nehmen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht entgegen. Ebenso wenig nehmen die Stimmrechtsvertreter Aufträge zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Auch im Fall der Bevollmächtigung von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär oder durch den Bevollmächtigten sowie der Eintragung des Aktionärs im Aktionärsregister (siehe dazu oben unter I.2).
Die Erteilung, der Widerruf sowie die Änderung von Vollmachten und Weisungen gegenüber den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern sind nur wie folgt möglich:
| • |
Unter dem Aktionärsportal, das über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.ionos-group.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2026.html erreichbar ist, bis zum 18. Mai 2026, 18:00 Uhr (MESZ). |
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| • |
Unter der für die Anmeldung in Abschnitt I.2 genannten postalischen Adresse bis zum 18. Mai 2026, 18:00 Uhr (MESZ), oder unter der für die Anmeldung in Abschnitt I.2 genannten E-Mail-Adresse bis zum Beginn der Hauptversammlung. Bitte verwenden Sie hierzu das Formular für die Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Dieses Formular wird den Aktionären, die sich nicht für den elektronischen Einladungsversand registriert haben, mit der Eintrittskarte übersandt und wird den Aktionären auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und ist außerdem im Internet unter https://www.ionos-group.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2026.html abrufbar. |
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Über Intermediäre an eine der oben genannten Adressen bzw. über die unten genannte SWIFT-Adresse. Aktionärinnen und Aktionäre, die diese Möglichkeit nutzen möchten, werden gebeten, sich hierzu an ihren jeweiligen Letztintermediär, z.B. ihre Depotbank, zu wenden.
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Im Übrigen stehen dafür am Tag der Hauptversammlung bis kurz vor Beginn der Abstimmung auch die Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung in der Alten Oper, Opernplatz 1, 60313 Frankfurt am Main, zur Verfügung.
Im Falle des persönlichen Erscheinens des Aktionärs oder seines Bevollmächtigten in der Hauptversammlung wird der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter eine ihm erteilte Vollmacht nicht ausüben.
Nähere Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter finden sich auf dem hierzu vorgesehenen Formular sowie im Internet unter
https://www.ionos-group.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2026.html
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine bereits erteilte Bevollmächtigung/Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Bevollmächtigung/Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
| 5. |
Stimmabgabe im Wege der Briefwahl (auch über elektronische Kommunikation) |
Teilnahmeberechtigte Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihre Stimmen im Wege der Briefwahl (auch im Wege elektronischer Kommunikation) abgeben.
Die Stimmabgabe per Briefwahl kann der Gesellschaft wahlweise über einen der folgenden Kontaktwege übermittelt werden.
Für die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl per Post kann das Formular verwendet werden, das die Aktionäre mit der Eintrittskarte erhalten. Das Briefwahlformular wird den Aktionären auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und ist außerdem im Internet unter
https://www.ionos-group.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2026.html
abrufbar. Bitte senden Sie das ausgefüllte Formular an die nachstehend genannte Adresse zurück. Briefwahlstimmen, die nicht einer ordnungsgemäßen Anmeldung zweifelsfrei zugeordnet werden können, werden nicht berücksichtigt.
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IONOS Group SE, |
Die Stimmabgabe über das Aktionärsportal, das über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.ionos-group.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2026.html
erreichbar ist, erfolgt gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten Verfahren.
Die Stimmabgabe per Briefwahl bzw. deren Änderung oder Widerruf kann gemäß § 67c AktG über Intermediäre an eine der oben genannten Adressen bzw. über die unten genannte SWIFT-Adresse, an die Gesellschaft übermittelt werden. Aktionärinnen und Aktionäre, die diese Möglichkeit nutzen möchten, werden gebeten, sich hierzu an ihren jeweiligen Letztintermediär, z.B. ihre Depotbank, zu wenden.
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SWIFT: CMDHDEMMXXX; Instruktionen gemäß ISO 20022 Autorisierung über SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich |
Briefwahlstimmen per Post werden berücksichtigt, soweit sie bis zum 18. Mai 2026, 18:00 Uhr (MESZ), an der oben benannten Adresse eingehen. Über das unter der oben genannten Internetadresse erreichbare Aktionärsportal können Briefwahlstimmen bis zum 18. Mai 2026, 18:00 Uhr (MESZ), abgegeben werden. Über Intermediäre gemäß § 67c AktG können Briefwahlstimmen bzw. deren Änderung oder Widerruf bis zum 18. Mai 2026, 18:00 Uhr (MESZ), abgegeben werden.
Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder sonstige Personen nach § 135 Abs. 8 AktG, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, können sich der Briefwahl bedienen.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine bereits erfolgte Stimmabgabe zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Wenn auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eingehen, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: (1) per Aktionärsportal, (2) auf dem Postweg übersandte Erklärungen, (3) über Intermediäre gemäß § 67c AktG übermittelte Erklärungen.
Im Falle eines persönlichen Erscheinens des Aktionärs (oder seines Bevollmächtigten) in der Hauptversammlung wird eine vorher abgegebene Briefwahl nicht gewertet.
Nähere Einzelheiten zur Stimmabgabe per Briefwahl finden sich auf dem hierzu vorgesehenen Formular sowie im Internet unter
https://www.ionos-group.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2026.html
II. Rechte der Aktionäre
(Angaben nach Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SE-AG, §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG)
| 1. |
Ergänzung der Tagesordnung (§ 122 Abs. 2 AktG, Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SE-AG) |
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG, Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SE-AG müssen der Gesellschaft unter der nachstehenden Adresse bis zum Ablauf des 18. April 2026, 24:00 Uhr (MESZ), schriftlich oder in elektronischer Form nach § 126a BGB (d. h. unter Hinzufügung des Namens und mit qualifizierter elektronischer Signatur) zugehen:
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IONOS Group SE |
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit dies nicht bereits mit der Einberufung geschehen ist – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger einschließlich des Namens der Aktionärin/ des Aktionärs bekannt gemacht. Sie werden außerdem im Internet unter
https://www.ionos-group.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2026.html
veröffentlicht und den Aktionären mitgeteilt
Weitergehende Erläuterungen zu Ergänzungsanträgen zur Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG, Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SE-AG und deren Voraussetzungen stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.ionos-group.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2026.html
zur Verfügung.
| 2. |
Anträge von Aktionären (§ 126 Abs. 1 AktG) |
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung Gegenanträge gegen die Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung zu stellen.
Bis zum Ablauf des 4. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ) der Gesellschaft unter der nachstehenden Adresse zugegangene Gegenanträge von Aktionären zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung im Sinne von § 126 Abs. 1 AktG werden den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.ionos-group.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2026.html
unverzüglich zugänglich gemacht:
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IONOS Group SE |
Weitergehende Erläuterungen zu Gegenanträgen nach § 126 Abs. 1 AktG und deren Voraussetzungen sowie zu den Gründen, aus denen gemäß § 126 Abs. 2 AktG ein Gegenantrag und dessen Begründung nicht über die Website zugänglich gemacht werden müssen, stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.ionos-group.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2026.html
zur Verfügung.
| 3. |
Wahlvorschläge von Aktionären (§ 127 AktG) |
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder zur Wahl von Abschlussprüfern zu machen, soweit Gegenstand der Tagesordnung eine Wahl ist.
Bis zum Ablauf des 4. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), der Gesellschaft unter der unter II.2. genannten Adresse zugegangene Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG werden den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.ionos-group.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2026.html
unverzüglich zugänglich gemacht.
Weitergehende Erläuterungen zu Wahlvorschlägen nach § 127 AktG und deren Voraussetzungen sowie zu den Gründen, aus denen gemäß § 127 Satz 1 i.V.m. § 126 Abs. 2 und § 127 Satz 3 AktG ein Wahlvorschlag und dessen Begründung nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen, stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.ionos-group.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2026.html
zur Verfügung.
| 4. |
Auskunftsrecht der Aktionäre (§ 131 Abs. 1 AktG) |
Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung am 19. Mai 2026 vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr verbundenen Unternehmen, die Lage des IONOS-Konzerns und der in den IONOS-Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.
Gemäß § 17 Nr. 3 der Satzung kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken.
Weitergehende Erläuterungen zum Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.ionos-group.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2026.html
zur Verfügung.
III. Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung
Der Inhalt der Einberufung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere nach § 124a AktG zugänglich zu machende Informationen und Formulare im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.ionos-group.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2026.html
zugänglich.
Die zugänglich zu machenden Informationen und Unterlagen werden, soweit erforderlich, auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.
Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter der gleichen Internetadresse bekanntgegeben.
IV. Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre
Die IONOS Group SE verarbeitet die personenbezogenen Daten von Aktionären und Aktionärsvertretern zu gesetzlich vorgegebenen Zwecken, insbesondere zur Führung des Aktienregisters und zur Abwicklung von Hauptversammlungen, sowie im Einzelfall zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen. Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie im Internet unter
https://www.ionos-group.com/de/datenschutz-aktionaere
Montabaur, im April 2026
IONOS Group SE
Der Vorstand
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6 Kommentare
I’ve been following this closely. Good to see the latest updates.
Interesting update on EQS-HV: IONOS Group SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.05.2026 in Alte Oper, Opernplatz 1, 60313 Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG. Looking forward to seeing how this develops.
Great insights on Deutschland. Thanks for sharing!
This is very helpful information. Appreciate the detailed analysis.
Solid analysis. Will be watching this space.
Good point. Watching closely.