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Startseite»News»Deutschland»EQS-HV: H&R GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.05.2026 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Deutschland

EQS-HV: H&R GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.05.2026 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

boerse.deVon boerse.devor 2 Stunden6 Kommentare1.572 Aufrufe
EQS-HV: H&R GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.05.2026 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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H&R GmbH & Co. KGaA
Salzbergen
– International Securities Identification Number (ISIN): DE000A2E4T77 –

– Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN): A2E4T7 –

Eindeutige Kennung des Ereignisses: bee5847353fcf011b552ec75f1f2e92d

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2026
Wir laden die Aktionäre1 unserer Gesellschaft hiermit zu der am
Mittwoch, dem 27. Mai 2026, um 10:00 Uhr (MESZ)2

im
Hotel Le Méridien Hamburg, Level 1 ABC,
An der Alster 52, 20099 Hamburg,
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung 2026
der Gesellschaft ein.


1 Zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird in dieser Einladung auf eine geschlechterspezifische Schreibweise verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe sind im Sinne der Gleichbehandlung als geschlechtsneutral zu verstehen.

2 Sämtliche Zeitangaben in der Einberufung sind in der für Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ) angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden.


I. Tagesordnung und Beschlussvorschläge der Verwaltung

1.

Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses und Konzernabschlusses der H&R GmbH & Co. KGaA zum 31. Dezember 2025, des zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichts der H&R GmbH & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2025, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 sowie des erläuternden Berichts der Geschäftsführung zu den Angaben nach §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuches (HGB), Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der H&R GmbH & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2025

Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 30. März 2026 gemäß §§ 171, 278 Abs. 3 Aktiengesetz („AktG“) gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses. Die übrigen genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung zugänglich zu machen. Hierzu bedarf es keines Beschlusses der Hauptversammlung.

Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Neuenkirchener Straße 8, 48499 Salzbergen, sowie Am Sandtorkai 50, 20457 Hamburg, die vorgenannten Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre während der üblichen Geschäftszeiten aus. Sie sind ab diesem Zeitpunkt außerdem im Internet unter https://www.hur.com/de/investoren/hauptversammlung zugänglich. Auf Wunsch wird jedem Aktionär von der Gesellschaft unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen erteilt. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zur Einsicht ausliegen.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss der H&R GmbH & Co. KGaA zum 31. Dezember 2025 in der der Hauptversammlung vorgelegten Fassung festzustellen.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2025 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 86.351.763,09 auf neue Rechnung vorzutragen und keine Dividende auszuschütten.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2025

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats abstimmen zu lassen.

5.

Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern

Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 27. Mai 2026 enden turnusgemäß die Amtszeiten der Aufsichtsratsmitglieder Herr Roland Chmiel und Herr Dr. Rolf Schwedhelm.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 1 Var. 4, 101 Abs. 1 Satz 1, 278 Abs. 3 AktG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 4 Abs. 1 DrittelbG sowie § 7 Abs. 1 der Satzung aus sechs Mitgliedern der Anteilseigner und drei Mitgliedern der Arbeitnehmer zusammen.

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Nominierungsausschusses vor, mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 27. Mai 2026

5.1

Frau Dr. Michaela Balke, wohnhaft in Ludwigshafen am Rhein, Rechtsanwältin, Partnerin und Mitglied der Geschäftsführung der Sozietät SZA Schilling, Zutt & Anschütz Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Mannheim

und

5.2

Frau Cornelia von Oertzen, wohnhaft in Hamburg, Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin, Partnerin und Leiterin des Bereichs Audit der Grant Thornton AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, Niederlassung Hamburg

bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zu wählen. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

Ergänzende Angaben zu der zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten:


Lebenslauf Dr. Michaela Balke:

Persönliche Daten:

Geboren: 27. Juli 1975
Wohnort: Ludwigshafen am Rhein

Ausgeübter Beruf:

Rechtsanwältin, Partnerin und Mitglied der Geschäftsführung bei der Sozietät SZA Schilling, Zutt & Anschütz

Ausbildung/Studium:

Promovierte Rechtsanwältin – Universität Bielefeld

Beruflicher Werdegang:

01/2012 – heute Rechtsanwältin, Partnerin und Mitglied der Geschäftsführung der Sozietät SZA Schilling, Zutt & Anschütz Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Mannheim, zuständiges Geschäftsführungsmitglied für Nachhaltigkeitsfragen

05/2008 – heute Rechtsanwältin bei SZA Schilling, Zutt & Anschütz Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Mannheim

09/2005 – 04/2008 Rechtsanwältin bei Shearman & Sterling LLP, Mannheim

Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen:

–

Fachliche Schwerpunkte in der Beratung von börsennotierten Unternehmen, Familienunternehmen sowie deren Inhabern in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Corporate Governance, Compliance, ESG sowie M&A.

–

Langjährige Beratung von Unternehmen, öffentlichen Institutionen sowie deren Organen zu Fragen der Compliance wie etwa den Aufbau und Weiterentwicklung von Compliance-Management-Systemen, die interne Aufklärung von Compliance-Verstößen sowie die Bewältigung von Compliance-Krisensituationen.

–

Langjährige Beratung von Unternehmen im Zusammenhang mit ESG-Fragestellungen, insbesondere zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD/ESRS) und der Lieferkettengesetzgebung (LkSG/CSDDD).


Lebenslauf Cornelia von Oertzen:

Persönliche Daten:

Geboren: 17. August 1958
Wohnort: Hamburg

Ausgeübter Beruf:

Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin, Partnerin der Grant Thornton AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, Niederlassung Hamburg

Ausbildung/Studium:

Diplom-Kaufmann – Ludwig-Maximilian-Universität München, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer

Beruflicher Werdegang:

2011 – heute Partnerin bei Grant Thornton AG, Düsseldorf, Niederlassung Hamburg,

2006 – 2011 Partnerin bei Susat & Partner OHG, Hamburg

Aufbau der IFRS-Grundsatzabteilung

Mitglied im Arbeitskreis Finanzinstrumente des IDW

2002 – 2006 Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin in selbstständiger Tätigkeit

1998 – 2002 Senior Manager bei KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft AG, Hamburg

1993 – 1998 Senior und Manager bei KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft AG, Hamburg

1990 – 1993 Assistant und Senior bei KPMG Peat Marwick Treuhand GmbH, München

Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen:

–

Fachliche Beratungsschwerpunkte in der Bilanzierung nach HGB und IFRS, Koordination der Prüfung internationaler Unternehmen sowie Qualitätssicherung.

–

Langjährige Betreuung von großen internationalen Unternehmen, insbesondere familiengeführte sowie börsennotierte Unternehmen im Bereich der Abschlussprüfung.

–

Langjährige Referententätigkeit beim Institut der Wirtschaftsprüfer (Prüfungstechnik) sowie bei Banken (Bilanzierung nach HGB und IFRS, Finanzinstrumente).

–

Ehemaliges Mitglied im Arbeitskreis Finanzinstrumente des Instituts der Wirtschaftsprüfer.

–

Vielfältige Erfahrung in der Zusammenarbeit mit Vorständen und Aufsichtsräten.

–

Beratung und Begleitung von Umstellungen von HGB auf IFRS sowie US GAAP.


Angaben nach §§ 125 Abs. 1 Satz 5, 278 Abs. 3 AktG:

Frau Dr. Michaela Balke ist Mitglied im Aufsichtsrat der dm-drogerie markt Verwaltungs-GmbH, Karlsruhe. Davon abgesehen ist Frau Dr. Balke kein Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

Frau Cornelia von Oertzen ist kein Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

Angaben gemäß Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK):

Es bestehen keine persönlichen und geschäftlichen Beziehungen von Frau Dr. Michaela Balke und Frau Cornelia von Oertzen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionären. Daher sind Frau Dr. Balke und Frau von Oertzen nach Einschätzung des Aufsichtsrats als unabhängige Mitglieder des Aufsichtsrats anzusehen.

Frau von Oertzen verfügt als Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin sowie Leiterin des Fachbereichs Audit der Grant Thornton AG über Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung und Abschlussprüfung. Frau von Oertzen ist daher nach Auffassung des Aufsichtsrates als Finanzexperte im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG qualifiziert. Weitere Finanzexpertin im Aufsichtsrat im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG ist Frau Michaela Pulkert, Diplom-Betriebswirtin (FH) und Geschäftsbereichsleiterin Corporates Bayern Süd bei der UniCredit Bank GmbH.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahlen zum Aufsichtsrat abstimmen zu lassen.

6.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026 sowie des Prüfers für den Nachhaltigkeitsbericht für das Geschäftsjahr 2026

Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, wie folgt zu beschließen:

Die Forvis Mazars GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 sowie zum Prüfer für den Nachhaltigkeitsbericht für das Geschäftsjahr 2026 bestellt.

Die Bestellung zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts durch die Hauptversammlung erfolgt vorsorglich vor dem Hintergrund der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, die in nationales Recht umzusetzen ist. Im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Einberufung im Bundesanzeiger befindet sich ein Gesetz zur Umsetzung dieser Richtlinie trotz Ablauf der Umsetzungsfrist weiterhin im Gesetzgebungsverfahren, das eine Bestellung dieses Prüfers durch die Hauptversammlung vorsieht („CSRD-Umsetzungsgesetz“).

Sowohl die Empfehlung des Prüfungsausschusses an den Aufsichtsrat als auch der Vorschlag des Aufsichtsrats sind frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte. Es bestanden keine Regelungen im Sinne von Artikel 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (EU-Abschlussprüferverordnung), die die Auswahlmöglichkeiten im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der Abschlussprüfung beschränkt hätten.

7.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts 2025

Gemäß § 120a Abs. 4 Satz 1 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Aktiengesellschaft über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr zu beschließen. Dies gilt entsprechend auch für eine börsennotierte Kommanditgesellschaft auf Aktien.

Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht 2025 zu billigen.

Der Vergütungsbericht und der Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.hur.com/de/investoren/hauptversammlung zugänglich.

Hinweis zu den Abstimmungen nach Tabelle 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212:

Die vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 6 haben verbindlichen Charakter, die Abstimmung zu Tagesordnungspunkt 7 hat empfehlenden Charakter. Die Aktionäre und Aktionärsvertreter können bei sämtlichen Abstimmungen jeweils mit „Ja“ (Befürwortung) oder „Nein“ (Ablehnung) abstimmen oder sich der Stimme enthalten (Stimmenthaltung).


II. Mitteilungen an die Aktionäre und Informationen zur Durchführung der Hauptversammlung

1.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach §§ 123 Abs. 4 Satz 2, 278 Abs. 3 AktG und dessen Bedeutung)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachweisen.

Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft bis zum 20. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), unter der nachfolgend genannten, für die Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle (die “Anmeldeadresse”) zugehen:

H&R GmbH & Co. KGaA

c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: [email protected]

Die Anmeldung zur Teilnahme an der Hauptversammlung hat in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. Der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts muss in deutscher oder englischer Sprache durch einen von dem Letztintermediär ausgestellten Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform (§ 126b BGB) gemäß § 67c Abs. 3 AktG erfolgen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, also auf den 5. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), (der „Nachweisstichtag“) beziehen. Wir bitten die Aktionäre, die Anmeldung und die Ausstellung und Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes gemäß § 67c Abs. 3 AktG frühzeitig zu veranlassen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Aktienbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Aktienbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Nach Eingang der Anmeldung und des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir unsere Aktionäre, die Anmeldung zur Hauptversammlung möglichst frühzeitig vorzunehmen und nach Möglichkeit die Anmeldung und Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes auf elektronischem Wege per E-Mail vorzunehmen. Die Eintrittskarte ist keine Teilnahmevoraussetzung, sondern dient nur der Vereinfachung der organisatorischen Abwicklung an der Einlasskontrolle am Tag der Hauptversammlung.

2.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch einen Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, durch Stimmrechtsberater oder einen sonstigen Dritten, ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall ist eine ordnungsgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung (wie unter vorstehend Abschnitt II.1 beschrieben) erforderlich. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

2.1

Bevollmächtigung eines Dritten

Die Erteilung einer Vollmacht an einen Dritten und ihr Widerruf können entweder gegenüber der Gesellschaft oder gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. Wird die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt, so bedarf es eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen jeweils der Textform (§ 126b BGB). Aktionäre werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, das zusammen mit der Eintrittskarte übersandt wird. Besonderheiten können bei der Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder und geschäftsmäßig Handelnden (§§ 135, 278 Abs. 3 AktG) vorliegen (siehe nachfolgend Abschnitt II.2.2). Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft können per Post oder per E-Mail aus organisatorischen Gründen nur bis zum 26. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ) (Zugang), unter der unter Abschnitt II.1 genannten Anmeldeadresse erfolgen. Am Tag der Hauptversammlung sind die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft vor Ort auch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung möglich.

2.2

Bevollmächtigung von Intermediären oder geschäftsmäßig Handelnden (§ 135 AktG)

Soweit eine Vollmacht an einen Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere geschäftsmäßig handelnde Person oder Institution i.S.v. § 135 Abs. 8 i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG erteilt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf nach den gesetzlichen Vorschriften nicht der Textform. Hier genügt es, wenn die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten wird; sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Intermediäre können zum Verfahren für ihre Bevollmächtigung eigene Regelungen vorsehen. Entsprechendes gilt für Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater sowie Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, es sei denn, derjenige, der das Stimmrecht ausüben will, ist gesetzlicher Vertreter, Ehegatte oder Lebenspartner des Aktionärs oder mit ihm bis zum vierten Grad verwandt oder verschwägert. Aktionäre sollten sich in diesen Fällen mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abstimmen.

2.3

Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter

Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet haben, können auch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung nur weisungsgebunden aus. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen ebenfalls in Textform (§ 126b BGB) erteilt werden. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zum Stellen von Fragen oder von Anträgen sowie zum Einlegen von Widersprüchen entgegen.

Für die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann das zusammen mit der Eintrittskarte übersandte Vollmachts- und Weisungsformular verwendet werden.

Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie ein Widerruf der Vollmacht und eine Änderung von Weisungen können per Post oder per E-Mail aus organisatorischen Gründen nur bis zum 26. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ) (Zugang), unter der unter Abschnitt II.1 genannten Anmeldeadresse erfolgen. Am Tag der Hauptversammlung können Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erteilt, geändert oder widerrufen werden.

Gehen schriftlich (d.h. per Post oder E-Mail) mehrere Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu, wird von diesen die zuletzt zugegangene als verbindlich betrachtet.

Nähere Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung werden nach ordnungsgemäßer Anmeldung zur Hauptversammlung zusammen mit der Eintrittskarte übersandt.

3.

Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1, 278 Abs. 3 AktG

3.1

Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1, 278 Abs. 3 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 am Grundkapital, das entspricht 195.583 Stückaktien, erreichen (die „Mindestbeteiligung“), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an die durch die Geschäftsführung vertretene H&R GmbH & Co. KGaA zu richten, wobei jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen muss. Es muss der Gesellschaft bis zum 26. April 2026, 24:00 Uhr (MESZ), unter der nachfolgend genannten Adresse zugehen:

H&R GmbH & Co. KGaA

– Geschäftsführung –
Neuenkirchener Str. 8
48499 Salzbergen

Im Übrigen wird auf die Voraussetzungen des § 122 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3, Satz 4 i.V.m. § 121 Abs. 7 AktG und § 70 AktG (jeweils i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG) verwiesen.

3.2

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127, 278 Abs. 3 AktG

Aktionäre sind berechtigt, Gegenanträge gegen einen Beschlussvorschlag von persönlich haftender Gesellschafterin und Aufsichtsrat zu stellen sowie Wahlvorschläge zu Punkt 5 und Punkt 6 der Tagesordnung zu machen. Etwaige Gegenanträge und Wahlvorschläge nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG können der Gesellschaft ausschließlich an folgende Adresse übermittelt werden:

H&R GmbH & Co. KGaA

Investor Relations – HV 2026
Neuenkirchener Str. 8
48499 Salzbergen
E-Mail: [email protected]

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft bis zum 12. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), unter der vorgenannten Adresse zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Begründung unverzüglich nach ihrem Eingang im Internet unter https://www.hur.com/de/investoren/hauptversammlung zugänglich gemacht. Gegenanträgen, nicht aber Wahlvorschlägen, ist eine Begründung beizufügen. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht. Eine Abstimmung über einen Gegenantrag bzw. Wahlvorschlag in der Hauptversammlung setzt voraus, dass der Gegenantrag bzw. Wahlvorschlag während der Hauptversammlung mündlich gestellt wird. In der Hauptversammlung können mündliche Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge auch ohne vorherige fristgerechte Übermittlung gestellt werden.

3.3

Auskunftsrecht nach §§ 131 Abs. 1, 278 Abs. 3 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter von der persönlich haftenden Gesellschafterin Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit diese Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen und die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.

4.

Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft

Die Informationen nach §§ 124a, 278 Abs. 3 AktG zur Hauptversammlung, weitergehende Erläuterungen der Aktionärsrechte nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG (jeweils i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG) sowie ergänzende Informationen zu den Aufsichtsratskandidatinnen Frau Dr. Michaela Balke und Frau Cornelia von Oertzen finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.hur.com/de/investoren/hauptversammlung.

5.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 95.155.882,68. Es ist eingeteilt in 37.221.746 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt somit 37.221.746 Stimmrechte. Es bestehen keine unterschiedlichen Gattungen von Aktien. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.

6.

Hinweis für Intermediäre

Die Anmeldung zur Hauptversammlung, der Nachweis des Anteilsbesitzes, die Bevollmächtigung Dritter sowie Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können im Rahmen der insoweit jeweils anwendbaren vorgenannten Fristen gemäß § 67c AktG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 auch über Intermediäre im ISO-Format 20022 an die Gesellschaft übermittelt werden (zum Beispiel über SWIFT, dort mit dem Code: CMDHDEMMXXX). Für die Verwendung der SWIFT-Kommunikation ist eine Autorisierung über die SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich.

Die Anmeldung zur Hauptversammlung gemäß § 67c AktG über einen Intermediär muss spätestens bis zum letzten Anmeldetag, das heißt bis 20. Mai 2026, 24.00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft eingegangen sein. Änderungen von Eintrittskartenbestellungen, Vollmachts- und Weisungserteilungen gemäß § 67c AktG über einen Intermediär sind danach noch möglich und müssen bis 26. Mai 2026, 24.00 Uhr (MESZ), unter der in Abschnitt II.1 genannten Anmeldeadresse bei der Gesellschaft eingegangen sein

7.

Informationen zum Datenschutz

Bei der Anmeldung zur und der Teilnahme an der Hauptversammlung und der Erteilung von Stimmrechtsvollmachten verarbeitet die H&R GmbH & Co. KGaA personenbezogene Daten über den sich anmeldenden Aktionär und/oder die bevollmächtigte Person. Die entsprechenden Datenverarbeitungen dienen in erster Linie dem Zweck, den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte in der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die H&R GmbH & Co. KGaA verarbeitet die entsprechenden personenbezogenen Daten als Verantwortlicher gemäß den Bestimmungen der EU Datenschutz-Grundverordnung („DS-GVO“) und des Bundesdatenschutzgesetzes. Einzelheiten zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären bzw. bevollmächtigten Personen und den Rechten der Betroffenen gemäß der DS-GVO finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.hur.com/de/investoren/datenschutz/

 

Salzbergen, im April 2026

H&R GmbH & Co. KGaA

Die persönlich haftende Gesellschafterin H&R Komplementär GmbH

Die Geschäftsführung

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vor 6 Stunden
6 Kommentare ansehen

6 Kommentare

  1. Emma D. Weber am April 15, 2026 7:20 p.m.

    I’ve been following this closely. Good to see the latest updates.

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  2. Karl R. Schmidt am April 15, 2026 7:21 p.m.

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  3. Karl Becker am April 15, 2026 7:29 p.m.

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  4. Hans O. Fischer am April 15, 2026 7:33 p.m.

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    • Lea Müller am April 15, 2026 7:38 p.m.

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  5. Lea Meyer am April 15, 2026 7:33 p.m.

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