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Sengende Hitze mag im Urlaub ein Segen sein – am Arbeitsplatz hingegen erscheint sie meist eher unerträglich. Im Büro müssen Arbeitgeber ab bestimmten Temperaturen für Abkühlung sorgen: Gilt das auch im Homeoffice?
Zu den Pflichten von Arbeitgebern gegenüber den Arbeitnehmern erklärt Raphael Lugowski, Anwalt für Arbeitsrecht, gegenüber arbeitssicherheit.de: „Ganz ungeachtet [der Bereitstellung von Arbeitsmitteln] bleibt der Arbeitgeber auch im Fall von Homeoffice für den Arbeits- und Gesundheitsschutz […] verantwortlich. Er hat entsprechende Vorkehrungen zu treffen, damit die gesetzlichen Maßgaben eingehalten werden.“ Dies lässt anklingen, dass Arbeitgeber im Sommer tatsächlich Ventilatoren für das Homeoffice zur Verfügung stellen müssen.
Arbeitgeber müssen vor gefährdenden „physikalischen, chemischen und biologischen Einwirkungen“ schützen
Die gesetzlichen Maßgaben, von denen Lugowski spricht, sind im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) festgelegt. So heißt es in Paragraph 5 Absatz 1 ArbSchG: „Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.“ Als Gefährdung werden im selben Paragraphen unter anderem „physikalische, chemische und biologische Einwirkungen“ aufgezählt, als das sich auch Hitze einordnen lässt. Paragraph 3 Absatz 1 ArbStättV führt fort: „Entsprechend den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten gemäß den Vorschriften […] nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene festzulegen.“
Experte: Grundsätzlich müssen Arbeitgeber ab gewissen Temperaturen eingreifen
Diesen Gesetzestexten entsprechend erklärt Peter Meyer – ebenfalls Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) – t-online zufolge, dass man den Arbeitgeber grundsätzlich um Erstattung der Kosten für einen Ventilator im Homeoffice bitten könne: „Ab 30 Grad muss der Arbeitgeber in jedem Fall eingreifen“, so Meyer.
Problematisch sei lediglich die Gefährdungsbeurteilung: Denn während der Arbeitgeber diese im Büro der Firma problemlos durchführen kann, darf er die Wohnung des Arbeitnehmers nicht unangemeldet und ohne Erlaubnis aller Bewohner betreten. Diese Regelung geht auf das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung zurück, welches in Artikel 13 des Grundgesetzes (GG) festgeschrieben ist. Weil das Grundgesetz über privaten, vertraglichen Klauseln steht, sind auch Formulierungen im Arbeitsvertrag, die dem Arbeitgeber Zutritt zur Wohnung des Arbeitnehmers gestatten würden, nichtig und damit ungültig. Wenn Arbeitgeber also direkt auf eine Beurteilung der Arbeitsstätte im Homeoffice verzichten oder die Arbeitnehmer ihnen den Zutritt verweigern, müssen erstere sich im Normalfall auf die Gefahreneinschätzung der Arbeitnehmer verlassen.
Es muss nicht zwangsweise ein Ventilator sein
Unabhängig von dem Weg, über den die Gefahren am Arbeitsplatz beurteilt werden, seien Arbeitgeber immer dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Arbeitnehmer keine gesundheitlichen Schäden davontragen, so Meyer laut t-online. Das bedeute auch, dass ab Temperaturen von 30 Grad am Arbeitsplatz Lösungen gefunden werden müssen. Ob die Lösung dann aber ein Ventilator oder beispielsweise doch eher die Verschiebung der Arbeitszeit auf kühlere Stunden sei, hänge vom Einzelfall ab. Deswegen kann man nicht pauschal sagen, dass Arbeitgeber einen Ventilator bereitstellen oder die Kosten erstatten müssen – sie müssen aber bei Hitze für die Gesundheit ihrer Mitarbeiter sorgen.
Übrigens: Im Zuge der COVID-19-Pandemie verbreitete sich das Homeoffice durch gesetzliche Bestimmungen rasant und auch in der Zukunft könnte diese Entwicklung fortbestehen. Es kann aber niemand nach Artikel 13 GG zum Homeoffice gezwungen werden: „Arbeiten von Zuhause ist auch weiterhin an die Zustimmung der Beschäftigten geknüpft. Eine abweichende Festlegung des vertraglichen Arbeitsortes bedarf in jedem Fall einer entsprechenden arbeitsrechtlichen Regelung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten oder einer Betriebsvereinbarung“, so das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf seiner Website.
Olga Rogler / Redaktion
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24 Kommentare
Raphael Lugowski betont die Verantwortung des Arbeitgebers für den Gesundheitsschutz auch im Homeoffice. Bedeutet das, dass der Arbeitgeber auch für die Luftfeuchtigkeit verantwortlich ist, oder bezieht sich das nur auf die Temperatur?
Es ist wichtig zu betonen, dass das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) auch im Homeoffice gilt. Viele Arbeitnehmer sind sich dessen gar nicht bewusst.
Die Aussage, dass Formulierungen im Arbeitsvertrag, die dem Arbeitgeber Zutritt zur Wohnung gestatten, ungültig sind, ist beruhigend. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ist essentiell.
Könnte man nicht eine Art ‚Homeoffice-Pauschale‘ für Hitzeschutz einführen, die der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zahlt, damit dieser selbst für Abkühlung sorgen kann?
Wenn ein Arbeitnehmer aufgrund der Hitze im Homeoffice gesundheitliche Probleme bekommt, wer trägt dann die Kosten für die Behandlung? Der Arbeitgeber oder die Krankenkasse?
Es wäre interessant zu wissen, wie viele Arbeitnehmer tatsächlich unter den Bedingungen im Homeoffice leiden und welche gesundheitlichen Auswirkungen die Hitze hat.
Ich frage mich, ob die 30-Grad-Grenze wirklich ausreichend ist. Bei hoher Luftfeuchtigkeit kann es auch bei niedrigeren Temperaturen unangenehm sein. Sollte man hier nicht differenzierter betrachten?
Ich finde es gut, dass das Thema ‚Hitzefalle Homeoffice‘ angesprochen wird. Viele vergessen, dass die Arbeitsbedingungen auch zu Hause sicher und gesund sein müssen.
Peter Meyer sagt, man könne die Kosten für einen Ventilator erstattet bekommen. Ist das ein Anspruch, oder nur eine Möglichkeit, den Arbeitgeber zu bitten? Gibt es hierzu Urteile?
Es ist gut zu wissen, dass das Grundgesetz (Artikel 13) dem Arbeitgeber keinen Zutritt zur Wohnung des Arbeitnehmers erlaubt, selbst wenn dies im Arbeitsvertrag stehen würde. Das ist ein wichtiger Schutz der Privatsphäre.
Ich habe das Gefühl, dass viele Arbeitgeber versuchen werden, sich der Verantwortung zu entziehen, indem sie argumentieren, dass die Wohnung des Arbeitnehmers bereits ausreichend klimatisiert ist. Wie kann man sich dagegen wehren?
Die Aussage von Peter Meyer, dass man grundsätzlich eine Erstattung fordern kann, ist ermutigend. Ich werde das bei meinem Arbeitgeber ansprechen.
Die Problematik der Gefährdungsbeurteilung im Homeoffice ist verständlich. Wäre es eine Lösung, wenn der Arbeitnehmer selbst eine Gefährdungsbeurteilung durchführt und diese dem Arbeitgeber vorlegt?
Die Tatsache, dass der Arbeitgeber auch für ‚physikalische, chemische und biologische Einwirkungen‘ verantwortlich ist, ist umfassend. Könnte man das auch auf die Qualität der Beleuchtung im Homeoffice ausweiten?
Die Verantwortung des Arbeitgebers für den Gesundheitsschutz im Homeoffice ist klar geregelt, aber die praktische Umsetzung stellt eine große Herausforderung dar. Wie kann man diese verbessern?
Ich habe im Sommer oft mit Überhitzung im Homeoffice zu kämpfen. Ein Ventilator wäre eine große Hilfe, aber ich bin mir unsicher, ob mein Arbeitgeber das bezahlen muss.
Wenn der Arbeitgeber sich auf die Gefahreneinschätzung des Arbeitnehmers verlassen muss, wie wird dann sichergestellt, dass diese Einschätzung objektiv und umfassend ist, und nicht einfach nur, um einen Ventilator zu bekommen?
Mich wundert, dass die Beurteilung der Gefährdung im Homeoffice so schwierig sein soll; könnte man nicht standardisierte Fragebögen für Arbeitnehmer entwickeln, um eine Einschätzung zu erhalten, ohne die Privatsphäre zu verletzen?
Der Artikel erwähnt die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Gibt es dort konkrete Empfehlungen oder Leitlinien zum Thema Homeoffice und Hitzeschutz?
Ich finde es bemerkenswert, dass die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) den Arbeitgeber verpflichtet, Maßnahmen nach dem ‚Stand der Technik‘ zu ergreifen. Was genau bedeutet das im Hinblick auf Klimageräte oder energieeffiziente Ventilatoren?
Der Artikel erwähnt, dass Arbeitgeber ab 30 Grad Celsius eingreifen müssen – ist das eine bundesweit einheitliche Regelung, oder gibt es regionale Unterschiede im Arbeitsschutzgesetz?
Ich finde es gut, dass der Artikel auf die gesetzlichen Grundlagen hinweist. Das hilft Arbeitnehmern, ihre Rechte besser zu verstehen und durchzusetzen.
Ich bin gespannt, wie sich die Gerichte mit diesem Thema auseinandersetzen werden. Es wird sicherlich einige Rechtsstreitigkeiten geben, bis eine klare Regelung gefunden ist.
Die Gefährdungsbeurteilung ist der Schlüssel. Wenn Arbeitnehmer diese selbst durchführen, müssen sie sicherstellen, dass sie alle relevanten Faktoren berücksichtigen, wie z.B. Sonneneinstrahlung und Luftzirkulation.