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Die Nutzung von Messenger-Diensten wie WhatsApp ist aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken, auch nicht im beruflichen Kontext. Was aber passiert, wenn in einer vermeintlich privaten Chatgruppe der Chef beleidigt wird? Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu kürzlich ein aufsehenerregendes Urteil gefällt, das weitreichende Konsequenzen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber hat.
Bundesarbeitsgericht schafft Klarheit
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem weitreichenden Urteil entschieden, dass grobe Beleidigungen von Arbeitskollegen oder Vorgesetzten in geschlossenen Chatgruppen im Extremfall zur außerordentlichen Kündigung führen können (Az.: 2 AZR 17/23). Der Fall, der verhandelt wurde, betraf eine WhatsApp-Gruppe von TUI-Mitarbeitern aus Hannover-Langenhagen, in der es zu extrem beleidigenden, rassistischen und sexistischen Äußerungen kam. Die Entscheidung der höchsten Arbeitsrichter Deutschlands hebt somit die vorherigen Urteile der niedersächsischen Instanzen auf, die eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung der Chatgruppenmitglieder angenommen hatten.
Kein Schutz der Vertraulichkeit
Eine zentrale Frage im Urteil war, ob Mitglieder geschlossener Chatgruppen sich auf den Schutz der Vertraulichkeit berufen können. Das Gericht stellte in seinem Urteil klar, dass dieser Schutz nur in Ausnahmefällen gilt und von der Art der Nachrichten sowie der Größe und Zusammensetzung der Gruppe abhängt. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer im Zweifelsfall beweisen müssen, warum sie einander vertrauen durften und die Inhalte der Chats als vertraulich betrachten konnten.
In der besagten WhatsApp-Gruppe hatten bis zu sieben befreundete Kollegen über Jahre hinweg Nachrichten ausgetauscht, darunter auch grobe Beleidigungen und menschenverachtende Äußerungen. Nachdem ein Teil ihres Chat-Verlaufs an den Betriebsrat und den Personalchef weitergeleitet wurde, reagierte der Arbeitgeber mit außerordentlichen Kündigungen. Der Fall ging durch alle Instanzen bis zum Bundesarbeitsgericht, welches die Kündigungsklagen der Betroffenen letztlich abwies und den Fall zur weiteren Klärung an das Landesarbeitsgericht Niedersachsen zurückverwies.
Internet kein rechtsfreier Raum
Dieses Urteil zeigt deutlich, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist und auch geschlossene Chatgruppen keinen absoluten Schutz vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen bieten. Beleidigungen, insbesondere solche mit betrieblichem Bezug, können einen klassischen Grund für außerordentliche Kündigungen darstellen. Das Urteil unterstreicht, dass die Vertraulichkeit in digitalen Kommunikationsmitteln wie WhatsApp nicht selbstverständlich ist und stets das Risiko besteht, dass Inhalte weitergeleitet oder gespeichert werden.
Grobe Beleidigungen und digitale Ehrverletzungen nehmen zu
Da sich ein Großteil des kommunikativen Austauschs zwischen Kollegen mittlerweile über soziale Medien abspielt und die Hemmschwelle online oftmals niedriger ist als im realen Leben, kommt es auch verstärkt zu Beleidigungen und Ehrverletzungen im digitalen Raum. Der Bonner Arbeitsrechtler Gregor Thüsing macht laut einem Beitrag von N-tv darauf aufmerksam, dass diese Art von Streitigkeiten vor Gerichten derzeit zunehmen. Arbeitgeber sind daher gut beraten, klare Richtlinien für die Nutzung von Messenger-Diensten und sozialen Medien zu erstellen und ihre Mitarbeiter über die möglichen rechtlichen Konsequenzen aufzuklären.
Redaktion
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19 Kommentare
Mich wundert, dass die Größe der Chatgruppe mit bis zu sieben Personen nicht als ausreichend intim für eine Vertraulichkeitserwartung gewertet wurde. Ist es wirklich egal, ob es sich um eine Gruppe enger Freunde oder um einen größeren, formelleren Kreis handelt?
Die Tatsache, dass der Chatverlauf an den Betriebsrat und den Personalchef weitergeleitet wurde, ist ein wichtiger Punkt. Wer hat das Recht, solche Chats einzusehen, und unter welchen Umständen?
Es ist wichtig zu verstehen, dass das Urteil sich auf ‚außerordentliche Kündigungen‘ bezieht. Was bedeutet das konkret im Vergleich zu einer ordentlichen Kündigung, und welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein?
Die Kündigungsklagen wurden abgewiesen, aber der Fall geht weiter. Das zeigt, wie komplex die Rechtslage in solchen Fällen sein kann und dass es noch viel Klärungsbedarf gibt.
Das Urteil des BAG (Az.: 2 AZR 17/23) ist wirklich bemerkenswert, da es die bisherige Rechtsprechung der niedersächsischen Instanzen aufhebt. Es scheint, dass die Annahme einer Vertraulichkeitserwartung in WhatsApp-Gruppen nun deutlich schwieriger durchzusetzen ist.
Es ist beunruhigend, dass das Urteil impliziert, Arbeitnehmer müssten ‚beweisen, warum sie einander vertrauen durften‘. Bedeutet das, dass man jede private Kommunikation mit Kollegen im Hinterkopf behalten muss, um sich vor Konsequenzen zu schützen?
Die Rückverweisung an das Landesarbeitsgericht Niedersachsen deutet darauf hin, dass der Fall noch nicht endgültig entschieden ist. Welche Aspekte müssen dort noch genauer geprüft werden, um zu einer abschließenden Beurteilung zu gelangen?
Das Urteil könnte dazu führen, dass viele Unternehmen ihre Richtlinien zur Nutzung von Messenger-Diensten überarbeiten werden. Welche konkreten Maßnahmen sind von Arbeitgebern zu erwarten?
Ich finde es gut, dass das Gericht die Zunahme von ‚groben Beleidigungen und digitalen Ehrverletzungen‘ anerkennt. Das zeigt, dass das Problem ernst genommen wird.
Es ist ein Warnsignal für alle Arbeitnehmer: Man sollte sich bewusst sein, dass auch private Chats im beruflichen Umfeld Konsequenzen haben können. Vorsicht ist besser als Nachsicht.
Ich frage mich, ob das Urteil auch für andere Messenger-Dienste wie Signal oder Telegram gilt, oder ob es spezifisch für WhatsApp ist. Die Art der Verschlüsselung könnte ja eine Rolle spielen.
Es ist bedenklich, dass die vorherige Rechtsprechung eine ‚berechtigte Vertraulichkeitserwartung‘ annahm. War diese Annahme wirklich so falsch, oder hat das BAG hier eine zu strenge Linie eingeschlagen?
Ich habe selbst schon erlebt, wie eine unbedachte Nachricht in einer WhatsApp-Gruppe zu Missverständnissen geführt hat. Dieses Urteil macht deutlich, dass man hier wirklich vorsichtig sein muss.
Die Entscheidung des BAG unterstreicht die Notwendigkeit, klare Regeln für die digitale Kommunikation am Arbeitsplatz zu etablieren. Unternehmen sollten hier proaktiv handeln.
Die Tatsache, dass der Fall von TUI-Mitarbeitern aus Hannover-Langenhagen stammt, zeigt, dass solche Probleme auch in großen Unternehmen auftreten können. Es ist also kein Einzelfall.
Die Betonung auf ‚betrieblichem Bezug‘ der Beleidigungen ist entscheidend. Was passiert, wenn die Äußerungen zwar grob, aber rein privat sind und keinen Bezug zur Arbeit haben?
Ich finde es gut, dass das BAG klarstellt, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist. Allerdings befürchte ich, dass dieses Urteil eine abschreckende Wirkung auf offene Kommunikation unter Kollegen haben könnte.
Die Aussage, dass die Hemmschwelle online oft niedriger ist, trifft wohl den Nagel auf den Kopf. Unternehmen sollten vielleicht präventiv Schulungen zum Thema digitale Kommunikation anbieten, um solche Situationen zu vermeiden.
Die Tatsache, dass es sich um ‚grobe Beleidigungen, rassistische und sexistische Äußerungen‘ handelte, macht den Fall natürlich besonders schwerwiegend. Aber wo genau verläuft die Grenze zwischen einer unbedachten Bemerkung und einer kündigungsrelevanten Beleidigung?