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Steuertricks bei Börsenverlusten – So maximieren Sie Ihre Rückerstattung!

Finanzen.netVon Finanzen.netvor 7 MonatenKeine Kommentare1.099 Aufrufe
Steuertricks bei Börsenverlusten – So maximieren Sie Ihre Rückerstattung!
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Bei Börsenverlusten dürfen Anleger diese steuerlich geltend machen. Hier erfahren Sie, wie Aktienverluste von der Steuer abgesetzt werden können.

Die erlittenen finanziellen Verluste bei der Veräußerung von Aktien können unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer abgesetzt werden.

Das gilt grundsätzlich

Generell dürfen Verluste aus Aktienanlagen nur mit Gewinnen aus anderen Aktienanlagen verrechnet werden. Banken und Fiskus unterscheiden dabei strikt zwischen Altverlusten, die bis Ende 2008 entstanden sind, und Verlusten, die unter der Abgeltungssteuerpflicht ab 2009 aus Neuanlagen entstehen. Realisierte Verluste aus Wertpapieren, die nach dem Start der Abgeltungssteuer 2009 erworben wurden, dürfen mit Gewinnen aus Aktien oder Aktienfonds verrechnet werden. Dabei müssen Anleger beachten, dass eine automatische Verrechnung nur innerhalb eines Finanzinstituts erfolgt.

Bleibt beispielsweise Ende 2020 aus allen Kapitalanlagen ein Verlust übrig, kann dieser in künftige Jahre vorgetragen und mit dort entstehenden Gewinnen und Kapitalerträgen verrechnet werden. Wichtig ist, dass Anleger bis zum 15. Dezember die Ausstellung einer Verlustbescheinigung bei ihrem Kreditinstitut beantragen. Nach Jahresablauf kann diese dann mit der Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden.

Zusätzlich müssen Anleger beachten, dass Verluste nicht mit anderen Gewinnen aus Aktien steuermindernd verrechnet werden können, wenn die Anteile trotz Kursrückgängen im Depot behalten werden. Denn Verluste können dem Finanzamt gegenüber nur dann geltend gemacht werden, wenn diese auch in der Realität mit Verlust veräußert worden sind.

Geeignete Steuerprogramme im Überblick









Anbieter Konditionen Geeignet für
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Das sind die Regelungen 2020

Ob es verfassungsgemäß ist, dass Aktienverluste aus ab 2009 getätigten Aktienkäufen nur mit Aktiengewinnen gegengerechnet werden dürfen, prüft derzeit der Bundesfinanzhof (BFH, Az. VIII R 11/18). Ein Urteil ist hier noch nicht gefallen. Allerdings hat das Bundesfinanzministerium mit dem Jahressteuergesetz 2019 die Gesetzeslage um wertlos ausgebuchte Aktien ab 2020 grundlegend geändert. Werden Aktien nach einer Firmenpleite wertlos, dürfen Anleger die erlittenen Totalverluste ab 2020 nur noch bis zu einer Höhe von 10.000 mit den übrigen steuerpflichtigen Kapitalerträgen verrechnen. Die nicht genutzten Verluste werden auf künftige Jahre vorgetragen.

Bis 2018 erlaubte der Fiskus nur dann eine Verrechnung, wenn der Verlust nicht zu hoch ausfiel. Wenn also der Verkaufserlös nur so hoch war, um die Bankspesen für den Verkauf zu decken, wurde die Verlustverrechnung nicht akzeptiert. Doch auch hier sprach der Bundesfinanzhof (Az. VIII R 32/16) ein Machtwort. „Die steuerliche Berücksichtigung eines Verlusts aus der Veräußerung von Aktien hängt nicht von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten ab“. Somit ist jetzt die Übertragung gegen Entgelt eine Veräußerung, unabhängig davon, wie hoch die Erlöse am Ende ausfallen.

Aktienverluste gegen Gewinne steuerlich absetzen


Die Aktienverluste, die steuerlich abgesetzt werden könne, beziehen sich auf zwei Arten von Gewinnen:


1. Gewinne aus verkauften Aktien

2. Gewinne aus verkauften Aktienfonds

Dem entgegen stehen die Gewinne und Erträge, welche nicht verrechnet werden können:


1. Zinsen

2. Gewinne, die mit anderen Wertpapieren gemacht wurden

3. Dividenden

Diese Gewinne werden getrennt versteuert und können nicht mit Aktienverlusten verrechnet werden.


Sollte die Verlusthöhe die Gewinnhöhe übersteigen, erfolgt durch den Verlustvortrag eine Verrechnung. Der Verlustvortrag dient dazu, die Verluste, die in einem Jahr gemacht wurden, in die folgenden Jahre zu übertragen und dementsprechend steuerlich abzusetzen. Dieser ist sinnvoll, da er die Steuerlast verringern kann. Außerdem können Steuererklärungen nur vier Jahre rückwirkend eingereicht werden, Verlustvorträge wirken hingegen bis zu sieben Jahre zurück.


Redaktion

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Dieser Text dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Anlageempfehlung dar. Die GmbH schließt jegliche Regressansprüche aus.
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Bildquellen: Lisa S. / Shutterstock.com



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